BMF, Schreiben vom 11.10.2021, IV C 6 – S 2142/19/10004 :002 (DOK 2021/1011611), BStBl I 2021, 2025
Anwendung des BFH-Urteils vom 4. Juni 2019, VI R 34/17, BStBl II 2021 S. 5
Der BFH hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2019entschieden, dass das Entgelt für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen verteilt werden kann, wenn der Nutzungsüberlassungs- und Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre beträgt. Diese Entscheidung widerspricht den Ausführungen von Tz. II.3. des BMF-Schreibens vom 3. August 2004, BStBl 2004 I S. 716.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden Tz. II.3. und II.4. wie folgt gefasst:
„3. Ertragsteuerliche Beurteilung bei Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG
Die Betriebseinnahmen sind vorbehaltlich des Satzes 2 in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Wenn das Entgelt für die Nutzungsüberlassung im Voraus gezahlt wird und der Nutzungsüberlassungs- sowie der Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre beträgt, können die Betriebseinnahmen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 EStG auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden. Ein solcher bestimmbarer Vorauszahlungszeitraum liegt bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung nur dann vor, wenn das Ende dieses Zeitraums anhand objektiver Umstände (z. B. auflösende Bedingung, Vertrag auf Lebenszeit) feststellbar ist (BFH vom 4. Juni 2019, VI R 34/17 – BStBl 2021 II S. 5). Aufwendungen für ökologisch notwendige Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Verwaltungskosten sind im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen.
4. Ertragsteuerliche Behandlung bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
Stellt der Land- und Forstwirt Ausgleichsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BewG i. V. m. R 13.2 Absatz 3 Satz 1 EStR) ohne Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 EStG i. V. m. § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e BewG) einer Gebietskörperschaft oder einem privaten Eingriffsverursacher zur Verfügung, sind die hieraus erzielten Einnahmen grundsätzlich nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen. Der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 Satz 1 EStG ist bei einer vollständigen Nutzungsüberlassung für diese landwirtschaftlichen Flächen nicht anzusetzen. Soweit die Einnahmen nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen sind, gelten die Grundsätze des § 4 Absatz 3 EStG. Die Ausführungen in Tz II.3. gelten entsprechend.
Ist bei einer teilweisen Nutzungsüberlassung die Zahlung entsprechend der wirtschaftlichen Veranlassung aufteilbar, so ist das Entgelt für die naturschutzrechtlichen Leistungen nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen. Die Beträge für die laufende Pflege und Bewirtschaftung sind mit dem Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 EStG abgegolten. Ist eine Aufteilung des Entgelts nicht möglich, sind die zu- und abgeflossenen Zahlungen insgesamt nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen. Der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 EStG ist für diese landwirtschaftlichen Flächen nicht zusätzlich zu erfassen.
Der Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BewG) ist im Rahmen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a Absatz 5 EStG i. V. m. § 51 EStDV zu ermitteln. Die Gewinnermittlung erfolgt hierbei nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 EStG (vgl. BMF-Schreiben vom 10. November 2015, BStBl 2015 I S. 877). Fließen dem Land- und Forstwirt Entgelte für die vollständige oder teilweise Nutzungsüberlassung einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu, ist § 51 Absatz 5 EStDV zu beachten. Die Ausführungen unter II.3. gelten entsprechend.”
Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3
EStG § 13a
Fundstellen
BStBl I, 2021, 2025