OFD München, Verfügung v. 26.4.2001, S 2000 - 21 St 416

Anlage: 1 Zusammenstellung

Beiliegend übersende ich eine tabellarische Zusammenstellung über die wichtigsten einkommensteuerlichen Freibeträge, Pauschbeträge und Höchstbeträge sowie Änderungen, die für die Veranlagungszeiträume 1997 – 2001 zu beachten sind.

Vorschriften , die für den genannten Zeitraum unverändert blieben, bzw. vor 1997 bereits weggefallen sind, wurden zum Teil nicht mehr aufgenommen; insoweit bitte ich auf die frühere Zusammenstellung (OFD München vom 17.2.1998, zu S 2000 – 21/2 St 416) zurückzugreifen.

Der Zusammenstellung liegt das vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Einkommensteuergesetz 2001 (Stand 1.1.2001) zu Grunde. Soweit die Anwendung von einzelnen Vorschriften nicht mit dem Veranlagungszeitraum übereinstimmt bzw. besondere Anwendungsbestimmungen vorliegen, sind die Endnoten auf der Zusammenstellung zu beachten.

Das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Anwendung der in der Zusammenstellung aufgeführten Beträge ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Des weiteren bitte ich folgendes zu beachten:

§ 3 Nr. 39 EStG: Bei der Prüfung, ob der Arbeitnehmer andere positive Einkünfte im Veranlagungszeitraum hat, bleiben im VZ 1999 die vor dem 1.4.1999 bezogenen versicherungsfreien Arbeitsentgelte außer, Ansatz; dies gilt auch dann, wenn diese nicht pauschal lohnversteuert wurden § 52 Abs. 7 EStG i.F. des Steuerentlastungsgesetzes und Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Arbeitsverhältnisse).
§ 3 Nr. 40 EStG: Eine Anwendung der Vorschrift im Jahr 2001 ist möglich, dürfte aber der Ausnahmefall sein; die Endnoten 6a und 6b der Zusammenstellung sind unbedingt zu beachten.
§ 7g EStG: Zur Auflösung von vor dem 1.1.2001 gebildeten Rücklagen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2000 ⇒ vgl. § 7g Karte 5.1 ESt-Kartei.
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Zur Einführung der Entfernungspauschale ist ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen in Vorbereitung, welches nach Veröffentlichung bei Anwendung dieser Vorschrift zu beachten ist.
§§ 17, 23 EStG: Zur Anwendung der hälftigen Steuerbefreiung bzw, der abgesenkten Beteiligungsgrenze ⇒ vgl. Ausführungen zu § 3 Nr. 40 EStG.
§ 34 Abs. 3 EStG: Ab 2001 Wiedereinführung des halben Steuersatzes für Veräußerungsgewinne bei Betriebsveräußerung im Ganzen mit Mindeststeuersatz in Höhe von 19,9 % und „Objektbeschränkung” (einmalige Gewährung).

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Tabellarische Übersicht über die einkommensteuerlichen Freibeträge, Pauschbeträge und Höchstbeträge sowie über sonstige Vorschriften des Einkommensteuerrechts ab dem Veranlagungszeitraum 1997

(Zahlenangaben ohne Zusatz sind DM-Beträge)

§§ des EStG[1] Inhalt der Bestimmung 1997 1998 1999 2000 2001
§ 1 Abs. 3 Beschränkte bzw. auf Antrag unbeschränkte ESt-Pflicht Wahlrecht, wenn Auslandseinkünfte nicht mehr als 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000
  oder Beachte: ggf. Kürzung nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat
  lnlandseinkünfte mind … der Gesamteinkünfte 90 % 90 % 90 % 90 % 90 %
§ 1a EU- bzw. EWR-Staatsangehörige erhalten weitere Vergünstigungen, wenn der Betrag nach § 1 Abs. 3 Satz 2 bei Ehegatten gemeinsam … nicht übersteigt 24.000 24.000 24.000 24.000 24.000
  (im übrigen 90 %-Grenze wie oben bezogen auf die gemeinsamen Einkünfte) Beachte: ggf. Kürzung nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat
§ 2 Abs. 3 Beschränkter vertikaler Verlustausgleich ab … DM bei zusammenveranlagten Ehegatten grundsätzlich personenbezogen (Übertragungsmöglichkeiten) 100.000 100.000 100.000
§ 2 Abs. 7 Einbeziehung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht bei Wechsel der Steuerpflicht innerhalb eines VZ ja ja ja ja ja
§ 3 Nr. 9 Freibetrag bei Abfindung wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses          
  - Grundfreibetrag 24.000 24.000 24.000/16.000[2] 16.000 16.000
  - Arbeitnehmer mindestens 50 Jahre alt und Betriebszugehörigkeit mindestens 15 Jahre 30.000 30.000 30.000/20.000[3] 20.000 20.000
  - Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt und Betriebszugehörigkeit mindestens 20 Jahre 36.000 36.000 36.000/24.000[4] 24.000 24.000
§ 3 Nr. 10 Gesetzliche Übergangsgelder bzw. Beihilfen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, höchstens 24.000[5] 24.000 24.000
§ 3 Nr. 15 Steuerfreier Höchstbetrag für Zuwendungen an ArbN          
  - bei Geburt eines Kindes 700 700 700 700 700
  - bei Eheschließung 700 700 700 700 700
§ 3 Nr. 26 Steuerbefreiung von Aufwandsentschädigungen (ab 2000: Einnahmen[6]) für nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Pfleger, Künstler etc. im Dienst oder Auftrag einer öffentlich rechtlichen oder wegen Gemeinnützigkeit etc. steuerbefreiten Körperschaft bis zu … 2.400 2.400 2.400 3.600 3.600
§ 3 Nr. 38 Steuerbefreiung für Sachprämien, die der Stpfl. für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsve...

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