Tenor

  • 1.

    Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden

    nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Gläubigerin beantragte durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten am 3.3.2010 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Forderungen des Schuldners gegen die C-Bank sowie die S-Bank. Die titulierte Hauptforderung betrug 596,45 EUR zuzüglich Nebenforderungen betrug die Forderung zum Zeitpunkt der Beantragung 775,03 EUR. Für das Verfahren machte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 1550,07 EUR geltend. Die Berechung der Vergütung begründete der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin mit § 22 Abs. 1 RVG.

Mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 08.03.2010 kürzte das Gericht die geltend gemachte Vergütung um 23,40 EUR, da der Gegenstandswert gemäß § 25 RVG in Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen zugrunde gelegt wurde. Dies wurde dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin mit Schreiben vom 08.03.2010 mitgeteilt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Gläubigervertreters vom 24.03.2010, eingegangen bei Gericht am 26.03.2010. Zur Begründung führt er aus, dass § 22 RVG die Gegenstandswerte verdoppeln würde, da zwei Forderungen in einem Beschluss gepfändet worden seien, weswegen diese zwei Gegenstände zu addieren seien, so auch LG Koblenz (JurBüro 2010, 49).

Das Gericht hat der Erinnerung mit Beschluss vom 15.04.2010 nicht abgeholfen und zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Erinnerung des Gläubigervertreters aus eigenem Recht ist zulässig, §§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, insbesondere fristgemäß eingelegt. Da eine Zustellung der Absetzung der Gebühr nicht erfolgt ist, ist die Frist zur Einlegung der befristeten Erinnerung nicht in Gang gesetzt worden.

Die Erinnerung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Mosbach vom 15. 4. 2010 verwiesen. Das Amtsgericht hat zu Recht die Gebühren entsprechend dem Gegenstandswert in Höhe der titulierten Forderung nebst Kosten gemäß § 25 RVG festgesetzt.

Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung, einschließlich der Nebenforderungen. Bei Pfändung eines bestimmten Gegenstandes wird bei einem geringeren Wert dieses Gegenstandes, der geringere Wert festgesetzt, demgemäß bei der Vollstreckung in Geldforderungen die möglicherweise geringwertigere Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner. Gemäß § 18 Nr. 1 RVG handelt es sich bei einer Vollstreckungsmaßnahme, hier die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, um eine Angelegenheit. Gleichwohl handelt es sich bei der Zusammenfassung mehrere Pfändungen in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Vollstreckung aus einer titulierten Forderung nicht um mehrere Gegenstände i.S.d. § 22 RVG, die eine Zusammenrechnung bzw. Vervielfachung der titulierten Forderung rechtfertigen würden, da für die Frage des Gegenstandes bzw. dessen Wert in der Zwangsvollstreckung von § 25 Abs. 1 RVG auszugehen ist. Insoweit ist § 25 RVG vorrangig. Damit führt die Vollstreckung wegen einer titulierten Forderung in verschiedene Forderungen des Schuldners aber nicht zu einer Vervielfachung der Gegenstände.

Etwas anderes mag gelten, wenn der Gläubiger wegen mehrerer titulierter Hauptforderungen in eine Forderung des Schuldners gegen einen oder mehrere Drittschuldner vollstreckt. Insoweit schließt § 25 RVG auch eine Anwendung des § 22 RVG nicht aus. Dies muss allerdings vorliegend nicht entschieden werden.

Soweit der Gläubigervertreter eine Entscheidung des LG Koblenz (JurBüro 2010,49 ff) und ebenso AG Berlin-Mitte (JurBüro 2009, 606) anführt, so können diese Entscheidungen nicht überzeugen, zumal in beiden Entscheidungen ohne nähere Begründung § 22 RVG angewendet wird. Beide Entscheidungen lassen eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob es sich bei der Pfändung wegen einer titulierten Forderung gegen verschiedene Drittschuldner in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss um mehrere Gegenstände im Sinne des § 22 RVG handelt, die eine Addierung rechtfertigen würden.

Zwar ist es zutreffend, dass die Gläubigerin, sofern sie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen verschiedene Drittschuldner getrennt beantragt, jedes Mal eine 0,3 Gebühr gemäß VV 3309 RVG geltend machen kann, doch ist insoweit zu berücksichtigen, dass bei Einzelbeantragung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen gegen verschiedene Drittschuldner diese 0,3 Gebühr ohne nähere Begründung nicht erstattungsfähig ist (Zöller-Stöber ZPO 28. Auflage § 788 Rd.Nr. 13 "Forderungspfändung"). Auch dies spricht dafür, die Pfändung wegen einer titulierten Forderung in mehrere Forderungen des Schuldners als e...

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