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AG Paderborn Urteil vom 03.08.2000 - 51 C 76/00

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.04.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in der ausgeurteilten Höhe aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Beklagte ist durch die Abbuchung von Mitgliedsbeiträgen für die Monate November 99 bis Februar 2000 vom Konto der Klägerin ungerecht bereichert, da diese den am 12.07.1999 geschlossenen Mitgliedsvertrag mit dem Fitnessstudio der Beklagten fristgerecht zum 31. Oktober 1999 gekündigt hat.

Aufgrund der bestehenden Beweislage war davon auszugehen, daß das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 15.09.1999 am 17.09.1999 im Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfen und damit fristgerecht am darauffolgenden Werktag, dem 18.09.1999, zugegangen ist. Eine schriftliche Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß nach der üblichen Verkehrsanschauung mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies ist beim Einwurfeinschreiben ebenso wie beim einfachen Brief regelmäßig am auf den Einwurf folgenden Werktag, da spätestens dann mit einer Leerung des Briefkastens und der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.

Für den Einwurf des Kündigungsschreibens am 17.09.1999 spricht im vorliegenden Fall der Beweis des ersten Anscheins (prima facie). Zwar hat die Rechtsprechung einen Anscheinsbeweis beim einfachen Brief, der auf dem Erfahrungssatz fußt, daß durch den Postdienst beförderte Briefe auch überwiegend zugehen, zurecht abgelehnt (BGHZ 24, 308), doch gibt es beim sogenannten Einw...

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  Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % ...

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