Tenor
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, von seinen bisherigen Bedenken gegen die Vollstreckung wegen der durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten für das Betreiben der Zwangsvollstreckung - hier Kosten für den Gerichtsvollzieherauftrag - Abstand zu nehmen.
Im Übrigen wird die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart (Az.: 10-9281900-0-8) vom 04.11.2010. Mit ihrem Vollstreckungsauftrag vom 28.10.2011 begehrt sie auch die Vollstreckung von Gebühren und Auslagen für eine Zwangsvollstreckungsandrohung und für den Gerichtsvollzieherauftrag nach Nr. 3309 VV RVG sowie Nr. 7002 VV RVG. Der Gerichtsvollzieher lehnte mit Schreiben vom 05.12.2011 die Einziehung der selben ab. Die Gläubigerin tritt dem mit ihrer Erinnerung vom 08.12.2011 entgegen. Sie beantragt, den Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung anzuweisen. Auf die Stellungnahme und das Schreiben des Gerichtsvollziehers sowie das Vorbringen der Gläubigerin wird Bezug genommen.
II. Die Erinnerung der Schuldnerin ist nach § 766 Abs. 2 ZPO statthaft. In der Sache hat die Erinnerung teilweise Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.
Die Auffassung des Gerichtsvollziehers, dass einem Inkassobüro die Abrechnungs-möglichkeit nach dem RVG nicht zustehe, trifft zu. Diese zutreffende Auffassung findet ihre Stütze in Artikel IX Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (KostÄndG). Danach gilt das RVG für Inkassobüros auch nicht sinngemäß (vgl. dazu auch Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 1 Rn. 6 u. 9). Warum nach Meinung der Gläubigerin Art. IX Abs. 2 KostÄndG trotz des eindeutigen und ersichtlich keine Ausnahme zulassenden Wortlauts nicht gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. Soweit durch die Gläubigerin auf eine erweiterte Erlaubnis zur Begründung für eine angebliche Berechtigung zur Abrechnung nach dem RVG verwiesen wird, findet sich dazu weder etwas in Art. IX Abs. 2 KostÄndG noch im RDG, was die Auffassung der Gläubigerin stützen könnte. Im Gegenteil: § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) regelt, auf welche registrierten Personen - vermutlich ist mit der von der Gläubigerin genannten "erweiterten Erlaubnis" die Registrierung gemeint - das RVG Anwendung findet. Dazu zählen Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, nicht. Dies steht im Einklang mit Art. IX Abs. 2 KostÄndG, der - wie ausgeführt - eine sinngemäße Anwendbarkeit des RVG für Inkassobüros ausschließt. Unabhängig von Art. IX Abs. 2 KostÄndG enthält § 4 Abs. 4 S. 1 RDGEG eine spezielle Regelung für die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG) erbringen. Danach richtet sich die Erstattung der Vergütung dieser Personen für die Vertretung in Zwangsvollstreckungssachen nach § 788 ZPO.
Die Rechtsprechung vertritt die Ansicht, dass der Gläubiger vom Schuldner die Kosten eines Inkassobüros für das Betreiben der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstattet verlangen kann, wenn die Inkassokosten die Kosten, die für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sonst erforderlich gewesen wären, nicht übersteigen. Im Ergebnis können Inkassokosten damit bis zur Höhe der entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren als Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) vollstreckt werden, jedenfalls soweit dadurch entsprechende Rechtsanwaltskosten gespart wurden (vgl. AG Villingen-Schwenningen, Beschluss vom 15.08.2006, 4 M 3413/06, BeckRS 2007,04883 mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend hat das Inkassounternehmen für das Betreiben der Zwangsvollstreckung (hier den Gerichtsvollzieherauftrag) eine Gebühr nebst Auslagen erhoben. Diese geltend gemachte Vergütung überschreitet nicht die Kosten, die für die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstanden wären. Insoweit kann diese Vergütung nebst Auslagen als notwendige Kosten nach § 788 Abs. 1 ZPO mit vollstreckt werden.
Dies gilt indes nicht für die geltend gemachten Gebühren und Auslagen für eine Zwangsvollstreckungsandrohung. Dabei kann dahinstehen, ob diese Kosten überhaupt als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen sind. Zutreffend geht der Gerichtsvollzieher hier davon aus, dass ein Rechtsanwalt sich diese Kosten auf seine Auftragsgebühr anrechnen lassen müsste. Dies findet im Übrigen seine Stütze in der von der Gläubigerin selbst erwähnten Kommentierung. Denn Hartmann in Kostengesetze, 38. Auflage, VV 3309 Rn. 10, führt dort aus, dass die Gebühr für den Zwangsvollstreckungsauftrag eine vorangegangene Zwangsvollstreckungsandrohung abgilt. Wenn aber ein Rechtsanwalt sich diese Kosten anrechnen lassen muss und daher nicht neben der Auftragsgebühr gesondert verlangen kann, kann unter Übertragung dieses Grundsatzes nichts anderes für ein Inkassounternehmen bei der Geltendmachung von Kosten de...