Beschäftigte haben nach § 13 Abs. 1 AGG das Recht, sich wegen einer eingetretenen Benachteiligung bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einem der 8 durch das AGG geschützten Diskriminierungsmerkmale (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität) benachteiligt fühlen. Daher hat der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 5 AGG die Pflicht, Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden zuständigen Stellen im Betrieb oder in der Dienststelle bekanntzumachen.[1]

[1] Das Gesetz setzt hierbei das Bestehen zuständiger Stellen voraus.

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