Überblick

Von allen Merkmalen des § 1 AGG bereitet das Merkmalpaar "Rasse" und ethnische Herkunft die größten Probleme. Jede Unterordnung eines Falls unter den Begriff der Rasse beginnt mit dem Problem, dass bereits die Unterteilung der Menschheit in unterschiedliche Rassen mittlerweile als rassistisch verstanden wird. Gleichzeitig ist man gezwungen, den Rechtsbegriff zu definieren, um ihn benutzen zu können. Leider haben es die Gesetzgeber auf Unions- und nationaler Ebene versäumt, im Wortlaut kenntlich zu machen, dass es letztlich darum geht, rassistische Denkmuster zu identifizieren und Betroffene vor ihnen zu schützen. Auf Unionsebene ist das zumindest in der Begründung einer der Richtlinien, auf denen das AGG aufbaut, geschehen.[1] Man will also das Wort "Rasse" benutzen, um diskriminierendes Verhalten zu sanktionieren, das bereits damit beginnt, Menschen überhaupt auf phänotypischer Basis zu kategorisieren. Einfach gesprochen ist die Logik dahinter folgende: will man Rassismus erkennen, muss man wissen, wie ein Rassist "tickt" und sich in das Denken eines Rassisten hineinversetzen. Daher muss man wissen, was unter dem Begriff "Rasse" zu verstehen ist. Dabei sind die Erscheinungsformen des Rassismus in der Gesellschaft breit gefächert. Oftmals schleichen sich rassistische Denkmuster ein, wo gerade Menschen sich bemühen, nicht rassistisch zu sein. Es ist ein kompliziertes Unterfangen, das von dem Unbehagen geprägt ist, rassistische Denkmuster nachvollziehen zu müssen, um den Rechtsbegriff der "Rasse" zu handhaben. Rassistisches Verhalten fängt oft an mit Zuschreibungen von außen.[2]

Auf die Grundlagen sowie auf die konkreten Anwendungsfälle des AGG in Hinblick auf die Kriterien Rasse und Ethnie geht dieser Beitrag ein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
[1] Erwägungsgrund (6) der RL 2000/43/EG.
[2] Lasserre, NZA 2022, S. 302.

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