Religion und Weltanschauung gehören zu den nach § 1 AGG geschützten Merkmalen, aufgrund derer eine Diskriminierung verboten ist. Fälle der Diskriminierung wegen der Religion hatten in der Vergangenheit eine gewisse gesellschaftliche Brisanz. Die Freiheit, religiöse Entscheidungen zu treffen und diese (bisweilen wortwörtlich) nach außen tragen zu dürfen, ist ein nach Art. 4 Abs. 1 GG verankertes Grundrecht, das im AGG seine (zivilrechtliche) Ausprägung erfährt.[1] Kirchliche Arbeitgeber sind jedoch ebenso Träger der Religionsfreiheit, weswegen der Gesetzgeber mit § 9 AGG eine Regelung zur zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung geschaffen hat.[2]
Dieser Beitrag zeigt die im Zusammenhang mit Religion und Weltanschauung relevanten Regelungen auf und gibt Antworten auf die Frage, wann eine Diskriminierung wegen dieses Merkmals vorliegt.
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