2.1 Was ist eine unmittelbare Benachteiligung?

Eine unmittelbare Benachteiligung i. S. d. AGG liegt vor, wenn eine Person aufgrund eines in § 1 AGG genannten Merkmales eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Wie der Begriff "erfahren würde" verdeutlicht, kann die Vergleichsperson auch eine fiktive bzw. hypothetische[1] sein. Eine Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen.[2]

Beispiel: Eine unmittelbare Diskriminierung wäre eine Stellenanzeige, in der ausdrücklich nach einer "Fachlehrerin Sport (w)" gesucht wird.[3] Gleiches gilt für Stellenanzeigen, in denen es heißt, dass Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen nicht berücksichtigt werden. Ein weiteres Beispiel für unmittelbare Benachteiligungen sind Höchstaltersgrenzen.[4]
2.2 Was ist eine mittelbare Benachteiligung?

Eine mittelbare Benachteiligung einer Person erfolgt nicht offensichtlich wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals, sondern resultiert aus scheinbar neutralen Kriterien. Diese gelten zunächst für alle gleichermaßen, in ihrem Effekt aber wirken sie sich auf bestimmte Gruppen stärker benachteiligend aus als auf andere. Da in diesen Fällen überwiegend gruppenangehörige Personen von der nachteiligen Wirkung betroffen sind, ist zu vermuten, dass gerade die Gruppenzugehörigkeit die maßgebliche Ursache der Benachteiligung ist.[5]

Beispiel: Hauptanwendungsbereich der mittelbaren Diskriminierung ist die Teilzeitbeschäftigung, da hier meistens überwiegend Frauen betroffen sind. Ein Fall, in dem beispielsweise mittelbar Frauen benachteiligt wurden, entschied das BVerfG 2005. Regelungen des Versorgungswerkes für Rechtsanwälte sahen eine Minderung der Beitragspflichten bei Fehlzeiten vor, aber keine Freistellung von der Beitragspflicht für Zeiten der Kindererziehung. Das BVerfG betonte, dass die Gleichberechtigung auch durch solche Regelungen gehindert wird, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis jedoch auf Grund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen.[6]

Eine mittelbare Diskriminierung wäre beispielsweise auch gegeben, wenn alle Bewerber um eine Stelle als Bauhelfer einen schriftlichen Deutsch-Test absolvieren müssten, obwohl es für die Tätigkeit ausreicht, Deutsch zu sprechen. Die Durchführung eines solchen Tests könnte zur Folge haben, dass "nichtdeutsche" Bewerber, d. h. Personen mit einer anderen ethnischen Herkunft, ausgeschlossen werden.[7]
2.3 Was ist der entscheidende Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung?

Die unmittelbare Benachteiligung ist die schärfste und direkteste Form der Benachteiligung. Durch die Anknüpfung der Benachteiligung an ein verpöntes Merkmal ist der Tatbestand bereits erfüllt und eine unzulässige Benachteiligung liegt vor. Eine Rechtfertigung unterliegt den strengen Anforderungen der §§ 8-10 AGG (zulässige unterschiedliche Behandlung).

Bei der mittelbaren Benachteiligung hingegen ist zu prüfen, ob die mittelbare Benachteiligung gerechtfertigt ist.[8] Ist dies der Fall, liegt keine unzulässige Benachteiligung vor. Von einer Zulässigkeit der mittelbaren Benachteiligung ist auszugehen, wenn die weniger günstige Behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Den Arbeitgeber treffen also höhere Anforderungen, wenn es darum geht, eine unmittelbare Diskriminierung zu rechtfertigen.

Beispiel: Eine Benachteiligung von Teilzeitkräften stellt eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar, die jedoch mit einem sachlichen Grund gerechtfertigt werden kann. Eine vergleichbare Diskriminierung, die direkt an das Merkmal des Geschlechts anknüpft (unmittelbare Benachteiligung) kann nur nach §§ 8-10 AGG gerechtfertigt werden.
2.4 Gibt es weitere Voraussetzungen für das Vorliegen einer Benachteiligung?
Unzulässig sind nach § 7 Abs. 1 AGG nur Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals. Zwischen der Benachteiligung und dem Diskriminierungsmerkmal muss demnach ein – vom Arbeitnehmer darzulegender und zu beweisender – Kausalzusammenhang bestehen. Dieser ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an eines der Merkmale anknüpft oder durch dieses motiviert ist. Insbesondere genügt dessen bloße Mitursächlichkeit.[9]
2.5 Was ist eine Belästigung?

Belästigungen sind in § 3 Abs. 3 AGG definiert. Als belästigendes Verhalten kommen abwertende Äußerungen, Drohungen, Anfeindungen, aber auch nonverbale Handlungen wie körperliche Übergriffe, Zeichnungen etc. infrage.[10] Anders als bei der unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligung bedarf es keiner Gruppenbildung durch eine oder mehrere Vergleichsperson(en).

Zunächst muss eine unerwünschte Verhaltensweise vorliegen, die mit einem in § 1 genannten Grund im Zusammenhang steht. Diese muss bewirken oder bezwecken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Dies kann sowohl durch ...

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