Um eine mittelbare Diskriminierung handelt es sich, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren bestimmte Personen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität in besonderer Weise benachteiligen können.[1] Eine Benachteiligung ist immer dann mittelbar merkmalsbedingt in diesem Sinne, wenn als Differenzierungskriterium zwar nicht unmittelbar an ein Diskriminierungsmerkmal angeknüpft wird, aber an solche Kriterien, die typischerweise in engem Zusammenhang mit einem nach § 1 AGG geschützten Merkmal stehen.

War früher ein statistischer Vergleich nötig, genügt für die Bildung der Vergleichsgruppen mittlerweile ebenfalls ein hypothetischer Vergleich. Grund hierfür sind die Erwägungsgründe 15 der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG, wonach neben Statistiken auch alle anderen Mittel zulässig sind, um eine mittelbare Benachteiligung festzustellen.[2]

Eine besondere Relevanz bei der Feststellung von mittelbaren Benachteiligungen haben Statistiken. Denn eine mittelbare Benachteiligung lässt sich dadurch feststellen, dass Vergleichsgruppen gebildet werden, die in unterschiedlicher Weise von einer Regelung betroffen sind.[3]

 
Praxis-Beispiel

Mittelbare Benachteiligung wegen des Alters

Die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein. Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf.[4]

[2] Vgl. auch Nomos-BR/Ernst/Braunroth/Franke/Wascher, AGG, 2. Aufl. 2013, AGG § 3 Rzn. 1–22.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge