Das AGG gilt nach § 2 Abs. 1 AGG sachlich für alle Phasen des Beschäftigungsverhältnisses, nämlich für

  • den Zugang zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit, d. h. für das Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren,
  • den Zugang zum beruflichen Aufstieg, d. h. für die Beförderung,
  • die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, d. h. für individual- und kollektivrechtliche Vereinbarungen und Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis,
  • den Zugang zur Berufsberatung, Berufsbildung, Weiterbildung und Umschulung und der praktischen Berufserfahrung,
  • die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Außerdem gilt das Gesetz für den Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie für die Mitgliedschaft und die Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung, für den Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste und die sonstigen sozialen Vergünstigungen. Gewollt ist die Festlegung eines umfassenden Diskriminierungsschutzes für alle als sozial relevant angesehenen Lebensbereiche.[1]

Inhaltlich gilt das AGG für alle arbeitsrechtlich relevanten Regelungen und Vorschriften, so z. B. für

  • den Inhalt des Arbeitsvertrags,
  • die Ausübung des Direktionsrechts,
  • Lohngestaltung und Vergütungssysteme,
  • Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge.

Kündigungen

Für Kündigungen sollen nach § 2 Abs. 4 AGG "ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz" gelten. Nach Auffassung des BAG[2] finden jedoch – entgegen dem Gesetzeswortlaut – die Diskriminierungsverbote des AGG im Rahmen des Kündigungsschutzes durchaus Anwendung. Verstößt eine ordentliche Kündigung gegen Diskriminierungsverbote des AGG[3], so kann dies zur Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 1 KSchG führen. Die Diskriminierungsverbote des AGG und die im AGG enthaltenen Rechtfertigungsgründe für unterschiedliche Behandlungen sind bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Kündigungsschutzgesetzes in der Weise zu beachten, dass sie Konkretisierungen des Begriffs der Sozialwidrigkeit darstellen. Kündigungen außerhalb des Anwendungsbereichs des ersten Abschnitts des KSchG (insbesondere Kündigungen in Kleinbetrieben oder während der ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses) sind unmittelbar am Maßstab des AGG zu messen.[4] Dem steht § 2 Abs. 4 AGG nicht entgegen, da die Vorschrift lediglich das Verhältnis von AGG und KSchG und den speziell auf Kündigungen zugeschnittenen Bestimmungen regelt.

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