Jede Stellenausschreibung[1] ist grundsätzlich geschlechtsneutral abzufassen, sofern nicht das Geschlecht aufgrund besonderer Umstände eine wesentliche und entscheidende Anforderung darstellt.
Darüber hinaus darf ein Arbeitsplatz auch nicht im Hinblick auf ein anderes nach § 1 AGG geschütztes Merkmal unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben werden. § 11 AGG sieht insoweit ein umfassendes Neutralitätsgebot für Ausschreibungen vor.
Weiterhin zulässig ist es, von den Bewerbern bestimmte für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Erfahrungen und Qualifikationen zu verlangen.[2] Zwar kann dies dazu führen, dass bestimmte Merkmalsträger diese nicht erfüllen können. Wenn die Stelle jedoch besondere Erfahrungen und Qualifikationen erfordert, ist dies gerechtfertigt.
Ausschreibungen durch Dritte
Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten nach der Rechtsprechung in der Regel zuzurechnen.[3] Den Arbeitgeber trifft im Fall der Fremdausschreibung die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsmäßigkeit der Ausschreibung zu überwachen. Dies gilt nicht nur im Fall der Einschaltung eines Personalberatungsunternehmens, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber sich zur Ausschreibung der Hilfe der Bundesagentur für Arbeit bedient.
Dies gilt allerdings nicht, wenn ein privates Internet-Portal eine diskriminierungsfreie Stellenanzeige ohne Veranlassung des Arbeitgebers übernimmt, diese aber diskriminierend verkürzt.[4]
S. hierzu auch Anbahnung des Arbeitsverhältnisses.
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