In diesem Zusammenhang könnte das Merkmal ›Transparenz‹ bei den agilen Arbeitsmethoden und Formaten einen besonderen rechtlichen Aspekt berühren. Durch die Anweisung von transparenten, agilen Arbeitsmethoden könnte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters aus Art. 2 GG tangiert sein. Die Ausübung des Weisungsrechts muss nach ›billigem Ermessen‹ erfolgen.[497] Billiges Ermessen bedingt, dass eine Anordnung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigt wird.[498] Ob eine solche hinlängliche Berücksichtigung erfolgt ist, unterliegt auch der gerichtlichen Kontrolle.[499] Es besteht daher ein Interesse des Arbeitgebers, sein billiges Ermessen entsprechend ›richtig‹ auszuüben. Es kann sich die Frage stellen, ob die Anweisung von transparenten agilen Arbeitsmethoden mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Mitarbeiters kollidiert und hier ggf. ein entgegenstehendes überwiegendes Interesse des Mitarbeiters vorliegt.

[497] ErfK/Preis, 19. Aufl. 2019, GewO § 106 Rn. 5–16.
[498] BGH, Urteil vom 24.04.1996, NZA 1996, 1088.
[499] ErfK/Preis, 19. Aufl. 2019, GewO § 106 Rn. 5–16.

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