Im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers stellt sich ebenso die Frage nach der Vergütung. Auch diese ist im Arbeitsvertrag zu benennen. In den meisten Fällen bezieht sich die Vergütung auf eine bestimmte Arbeitsleistung. Wenn ein Unternehmen nunmehr dahingehend agil ist, dass Mitarbeiter Tätigkeiten ausüben, die unterschiedliche Wertigkeiten haben, stellt sich die Frage, nach welchem rechtlichen Maßstab die Vergütung zu bemessen ist. Bei einem solchen weitreichenden unterschiedlichen Einsatzbereich ist es möglich, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages oder einer Vertragsänderung noch gar nicht absehbar ist, welche vielfältigen Aufgaben in welchem Umfang und mit welcher Verantwortlichkeit der Mitarbeiter zukünftig vielleicht ausführen wird.
Dies ist insbesondere bei tarifvertraglichen Entgeltordnungen oder auch bei auf Betriebsvereinbarungen beruhenden Entgeltordnungen interessant, da es hier häufig genau definierte Tätigkeiten gibt, die wiederum festen Vergütungsgruppen zugeordnet sind. Tarifvertraglich – oder auch bei Vorliegen einer betrieblichen Vereinbarung – darf aber auch nicht weniger gezahlt werden, als diese Regelungen vorsehen. Das kann aber natürlich nicht bedeuten, automatisch alle agilen Tätigkeiten besser zu bezahlen als die höchste Tarif- oder Entgeltgruppe.
Es erscheint auch nicht sinnhaft, je nach Einsatzwechsel die Vergütung neu auszuhandeln und vertraglich anzupassen. Dieser Aufwand würde der Idee der Agilität auch völlig widersprechen.
Insoweit ist zu differenzieren zwischen:
- Unternehmen, in denen ein Tarifvertrag gilt,
- Unternehmen, in denen kein Tarifvertrag gilt, stattdessen aber mit einem Betriebsrat ein Entgeltsystem gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Gestalt einer Betriebsvereinbarung existiert und
- Unternehmen, in denen weder ein Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung mit einem Entgeltsystem besteht.
2.3.1 Tarifliches Entgeltsystem
Hinsichtlich der Einordnung zu einer Vergütungsgruppe in einem Tarifvertrag hat das BAG grundsätzlich ausgeführt:
Zitat
›Im Eingruppierungsrecht ist allgemein anerkannt, dass in den Fällen, in denen sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers – wie hier – aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzt, nicht stets eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers anzunehmen ist. Vielmehr kann die zu beurteilende Tätigkeit auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen, die tariflich gesondert zu bewerten sind.‹
Wie eine solche Bewertung vorgenommen wird, ist nicht einheitlich entschieden und wird in Tarifverträgen daher auch unterschiedlich gehandhabt. Die Frage wird in manchen Tarifverträgen aber ausdrücklich gelöst. So gibt es einerseits Tarifverträge, die sich beispielsweise an einer überwiegenden Ausübung von Tätigkeiten orientieren. Andere Tarifverträge wiederum lassen auch eine Verrichtung einer höherwertigen Betätigung mit einem geringen Anteil genügen – ohne bestimmte prozentuale Gewichtungen vorzunehmen – und zielen auf das Vorliegen des jeweiligen Einzelfalles ab.
Innovationstarifvertrag bei Bosch: Spielräume für Arbeitszeit & Gehalt
Dieser Tarifvertrag der Firma Bosch lehnt sich an die für diese Firma bisher geltenden Firmentarifverträge mit der IG Metall an, bietet aber mehr Spielraum hinsichtlich flexibler Arbeitszeiten und bei der Bezahlung. So haben die Angestellten das bei Bosch übliche Wahlrecht zwischen 35, 38 oder 40 Stunden pro Woche. Jedoch entscheidet der Mitarbeiter im Rahmen einer Vertrauensarbeitszeit eigenverantwortlich selbst, wann und wie viel er arbeitet. Statt der starren Entgeltgruppen an den bestehenden Tarifverträgen gibt es Gehaltsbänder. Die darüber hinausgehende erfolgsunabhängige Vergütung ist höher als im bisherigen Tarifvertrag. Zudem gibt es neben den Komponenten Zeit und Vergütung noch einen umfassenden Gesundheitscheck sowie ein eigenes Weiterbildungsbudget, über das die Mitarbeiter völlig frei verfügen können. Ziel dieses Systems ist es, insbesondere den Bedürfnissen von Softwareentwicklern zu entsprechen.
Was die entgeltliche tarifliche Bewertung agiler Tätigkeiten anbelangt, so gibt es hier keine einheitliche Vorgabe: Gilt ein Tarifvertrag in einem Unternehmen, so wird immer konkret zu prüfen sein, welche Zuordnungsregelungen in diesem zugrunde gelegt sind.