Durch den Einsatz von Fremdpersonal können Organisationen z. B. ihre Reaktionsfähigkeit auf Auftragsschwankungen erhöhen. Arbeitnehmerüberlassung – auch als Leiharbeit oder Zeitarbeit bezeichnet – liegt vor, wenn ein Verleiher einem Dritten (Entleiher) aufgrund einer Vereinbarung Mitarbeiter zeitweise zur Verfügung stellt, die dann in dem Betrieb des Entleihers wie eigene Mitarbeiter eingegliedert werden und mitarbeiten.[108] Ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer besteht nicht; ein solches existiert nur zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher. ›Während der Arbeitsvertrag üblicherweise in einer zweigliedrigen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, ist die Arbeitnehmerüberlassung durch ein Dreiecksverhältnis aus Verleiher – Entleiher – Arbeitnehmer gekennzeichnet. Die Besonderheit ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer vom Verleiher eingestellt wird, aber seine Arbeitsleistung beim Entleiher erbringt.‹[109] Das Konstrukt der Arbeitnehmerüberlassung gibt es schon sehr lange (seit 1972). Es schafft eine rechtliche Grundlage, die Firmen dabei unterstützen kann, unterschiedliche Personaleinsatzbedürfnisse abzubilden und z. B. auch kurzfristig, aber nicht dauerhaft benötigtes Fachpersonal zu erhalten. Insofern kann Zeitarbeit eine Lösung sein, die Unternehmen die Möglichkeit verschafft, auf Nachfrageschwankungen elastisch und damit auch agil reagieren zu können.

[108] BeckOK ArbR/Kock, 51. Ed. 1.3.2019, AÜG § 1 Rn. 1–16.
[109] ErfK/Wank, 19. Aufl. 2019, AÜG § 1 Rn. 13.

3.1.1 Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Sofern Unternehmen Leiharbeiter einstellen, gilt für sie seit dem 01.04.2017 das neue Gesetz zur Zeitarbeit. Dabei sind folgende Neuregelungen zu beachten:[110]

  • Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern ausdrücklich in ihrem Vertrag als solche zu bezeichnen (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG).
  • Grundsätzlich dürfen Zeitarbeitnehmer nur noch 18 Monate an ein anderes Unternehmen überlassen werden (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG).
  • Ausnahmen sind für tarifgebundene Unternehmen möglich, wenn Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände diese in einem Tarifvertrag festlegen (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG).
  • Sofern Unternehmen nicht tarifgebunden sind, sich aber in einem Geltungsbereich eines Tarifvertrages befinden, können sie inhaltsgleiche Betriebsvereinbarungen über die Einsatzdauer und Übernahmeverpflichtungen abschließen (§ 1 Abs. 1b Satz 4 AÜG).
  • Leiharbeitnehmer und vergleichbares Stammpersonal sind gleich zu bezahlen (Equal Pay; § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG).
  • Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden (§ 11 Abs. 5 AÜG).
  • Der Weiterverleih von Leiharbeitnehmern ist verboten.

Diese Änderungen haben Unternehmen zu berücksichtigen. Diese Pflichten wurden aufgenommen, um insbesondere missbräuchliche Gestaltungen von Scheinwerk- oder Scheindienstverträgen als nachträgliche – legalisierte – Leiharbeit zu verhindern.

[110] BT-Drs. 18/10064; BeckOK ArbR/Kock, 51. Ed. 1.3.2019, AÜG § 1 Rn. 20–79.1.

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