Es gibt verschiedene Ansatzpunkte, eine agile Netzwerkorganisation herbeizuführen oder zu gestalten. Zum einen können schon bei der Gründung eines Unternehmens entsprechend vernetzte Strukturen eingerichtet werden. Sofern Unternehmen schon bestehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Innerhalb einer bisherigen Aufbauorganisation können agile Netzwerkstrukturen geschaffen werden, sodass es einzelne Bereiche oder Abteilungen gibt, die sich neu vernetzt – agil – aufstellen. Im Prinzip fügt sich dann eine neue Netzwerkorganisation in eine bestehende Aufbauorganisation ein.
Bestimmte Bereiche oder Geschäftsfelder werden ausgegründet und bilden dann ›außerhalb‹ des Ursprungunternehmens eine neue eigene Firma, die dann als Netzwerkorganisation aufgestellt wird. Beispiele dafür finden sich u. a. bei Rewe digital, Klöckner oder der Deutschen Bahn.
Sofern sich ein Unternehmen (neu) organisiert oder umstrukturiert und ein Betriebsrat besteht, ist immer zu prüfen, ob hier möglicherweise Mitbestimmungsrechte tangiert werden. Hinsichtlich einer agilen Netzwerkorganisation könnten ggf. verschiedene rechtliche Aspekte in Betracht kommen:
- Unterrichtung und Beratung zu den Arbeitsabläufen (§ 90 BetrVG)
- Unterrichtung und Beratung zur Personalplanung (§ 92 BetrVG)
- Betriebsänderung (§§ 111, 112 BetrVG)
4.1 Unterrichtung und Beratung zu den Arbeitsabläufen
Der Betriebsrat hat ein Recht auf Unterrichtung und Beratung in Angelegenheiten, die sich auf die organisatorische Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsumgebung auswirken können (§ 90 BetrVG). Es soll dem Betriebsrat eine frühzeitige Beteiligung ermöglicht werden. Aus diesem Grund ist er bereits im Planungsstadium mit einzubeziehen und zu unterrichten. Durch einen veränderten Aufbau der Organisation können sich ggf. auch die Arbeitsabläufe verändern bzw. entsprechend anders definieren. Arbeitsabläufe im Sinne des BetrVG sind räumliche und zeitliche Folgen des Zusammenwirkens von Menschen, Arbeitsmitteln, Stoffen, Energie und Informationen, die in einem Arbeitssystem geregelt werden. Danach dürfte sich die Umstellung auf eine agile Netzwerkorganisation auf Arbeitsabläufe grundsätzlich auswirken können. Insofern wäre der Betriebsrat zu unterrichten und das Vorhaben mit ihm gemeinsam zu beraten.
4.2 Unterrichtung und Beratung zur Personalplanung
Ein weiteres Mitgestaltungsrecht kann sich für den Betriebsrat aus § 92 BetrVG ergeben. Diese Vorschrift regelt die Beteiligung des Betriebsrates an der Personalplanung. Die Personalplanung ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Auffassung ist darunter eine Gegenüberstellung von aktuellem und zukünftigem Personalbestand zu verstehen, wobei vorhersehbare Veränderungen im Bestand und im Personalbedarf zu berücksichtigen sind.
Unter Einbezug der obigen Ausführungen ist daher zu untersuchen, inwieweit sich Neueinstellungen bzw. der Einsatz von Leiharbeitnehmern, Crowdworkern oder auch eine neue interne Organisationsgestaltung auf den quantitativen und auch qualitativen Personalbedarf eines Unternehmens auswirken. Als Folge des reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ergibt sich sogar eine explizite Unterrichtungspflicht in § 92 BetrVG für überlassenes Fremdpersonal.
Neben Veränderungen im Bedarf kommt auch der Personalentwicklungsplanung, also der Aus- und Fortbildung sowie der Qualifikation des Bestandspersonals, eine wichtige Rolle zu.
In der Umsetzung agiler Organisationsformen sind daher Aspekte zur Personalplanung zu beachten. Sind Auswirkungen auf die Planung und Personalentwicklung zu bejahen, ist der Betriebsrat entsprechend einzubinden und zu unterrichten. Im Anschluss hieran hat der Arbeitgeber mit ihm die Maßnahmen zu beraten.
4.3 Wann liegt eine Betriebsänderung vor?
Soweit sich eine bestehende O...