Die Schaffung ›agiler‹ Büros bedeutet ggf. die Änderung und Umgestaltung bestehender Bürobereiche. Welches Raumkonzept mit welcher Ausstattung zugrunde gelegt wird und welche Arbeitsmittel eingesetzt werden, ist eine freie unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers. Regelungen über den Arbeitsplatz und das Arbeitsumfeld wirken sich auf mehrere oder alle Mitarbeiter aus und haben daher einen kollektiven Charakter. Damit könnte eine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates ausgelöst werden.
2.1 Rechte des Betriebsrates
Bei der Um- oder Neugestaltung von Büroräumen könnte an folgende Rechte des Betriebsrates zu denken sein:
- Unterrichtung bezüglich neuer Arbeitsplätze (§ 90 BetrVG)
- Versetzung von Mitarbeitern (§ 99 BetrVG)
- Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
- Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)
- Betriebsänderung (§§ 111,112 BetrVG)
2.1.1 Unterrichtung und Beratung bezüglich neuer Arbeitsplätze
Durch die (Um-)Gestaltung von Büroraum und/oder auch den Umbau von Räumlichkeiten können Beteiligungsrechte aus § 90 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG erwachsen. Diese Vorschrift betrifft ein Recht auf Unterrichtung, insoweit Arbeitsplätze technisch und organisatorisch gestaltet werden. Von Nr. 1 der Vorschrift sind sämtliche bauliche Vorhaben erfasst, wobei unerheblich ist, ob es sich um einen Neu- oder einen Umbau handelt. Nr. 4 betrifft die Ausgestaltung der einzelnen Arbeitsplätze. Ein Arbeitsplatz ist der räumlich-funktionale Bereich, in dem der Mitarbeiter unter den technischen und organisatorischen Gegebenheiten seine Aufgaben innerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfüllt. Wenn also Arbeitsräume als auch Arbeitsplätze eingerichtet oder verändert werden, hat der Betriebsrat ein Unterrichtungsrecht hinsichtlich der geplanten Maßnahme. Bei einer baulichen Veränderung eines Büroraumes von Einzelbüros zu einem offenen Raum, in dem viele Mitarbeiter dann zusammenarbeiten, kann ggf. von einer solchen Veränderung ausgegangen werden. Bei der Veränderung einzelner Arbeitsplätze hin zu einer ›freie Nutzung durch jeden Mitarbeiter‹ kann auch von einer räumlichen als auch funktionalen Erneuerung des Arbeitsbereiches ausgegangen werden, sodass hier ein Mitwirkungsrecht betroffen ist. Sinn und Zweck des Beteiligungsrechtes nach § 90 BetrVG ist es, dass der Betriebsrat die Interessen der Mitarbeiter im betrieblichen Bereich wahren und schützen soll und kann. Dabei geht es nicht nur um Arbeits- und Gesundheitsschutz, sondern auch darum, dass Grundrechte, wie der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) und die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten (Art. 2 GG), durch den Betriebsrat gewahrt werden können. Damit er dies kann, muss er die Möglichkeit erhalten, auf die Planung einer Arbeitsumgebung oder deren Veränderung Einfluss zu nehmen. Das Gesetz verlangt daher eine rechtzeitige Einbindung und das bedeutet: schon zum Zeitpunkt der Planung, sodass eine Realisierung und Umsetzung noch beeinflusst werden kann. Um sein Mitwirkungsrecht ordentlich ausüben zu können, sind dem Betriebsrat alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 90 Abs. 1 BetrVG). Erforderlich ist alles, was notwendig ist, ›damit sich der Betriebsrat ein möglichst genaues Bild von Umfang und Auswirkung der geplanten Maßnahme machen kann.‹ Der Arbeitgeber muss dabei von sich aus alle Unterlagen zur Verfügung stellen und ist auch verpflichtet, diese ggf. entsprechend aufzubereiten. Der Maßstab sollte sein, dass alle Unterlagen verständlich und nachvollziehbar sind.
Ist der Betriebsrat in diesem Sinne unterrichtet worden, hat er zusammen mit dem Arbeitgeber über die geplante Maßnahme zu beraten. Auch dieses To-do ergibt sich aus dem Gesetz: § 90 Abs. 2 BetrVG. Wichtig ist hierbei, Unterrichtung und Beratung voneinander zu trennen. Beide können nicht zeitgleich erfolgen. Alles, was möglicherweise Auswirkungen auf die Mitarbeiter haben kann, darf in der Beratung zur Sprache und zur Klärung kommen. Insbesondere sollen hierbei auch ›gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigt‹ werden (§ 90 Abs. 2 BetrVG). Arbeitswissenschaft ist die Wissenschaft über Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen sich Arbeit vollzieht, speziell unter dem Gesichtspunkt der Wechselwirkung und Folgen von Zusammenarbeit und des Zusammenwirkens von Menschen, Betriebsmitteln und Arbeitsgegenständen. Hierfür ist nicht nur die Auseinandersetzung mit ergonomischen Fragestellungen relevant, s...