Durch die Umgestaltung von Arbeitsräumen und Plätzen könnte es sich ggf. um eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG handeln. Wie schon erläutert, müsste zur Anwendung dieser Vorschrift ein Betriebsrat existieren und es muss eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern von der Maßnahme betroffen sein.[42] Zum einen wäre durch eine Veränderung der Raum- und Arbeitsplatzgestaltung daran zu denken, dass sich hier ggf. auch Arbeitsabläufe oder Arbeitsmethoden ändern könnten, sodass sich der gesamte Betriebsablauf erheblich verändert.[43] Ist dies der Fall, könnte eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 3 Nr. 4 als ›grundlegende Änderung der Betriebsorganisation‹ vorliegen. Dann würde ein Nachteil gesetzlich fingiert werden. Ist dieses Merkmal jedoch zu verneinen, könnte es darauf ankommen, ob ggf. von einer sonstigen Betriebsänderung auszugehen ist. Hier käme es dann darauf an, inwieweit wesentliche Nachteile für die Belegschaft damit verbunden sind.[44]

Nur wenn dies im Einzelfall bejaht werden kann, sind über einen Interessenausgleich und Sozialplan zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zu verhandeln (§ 112 BetrVG).

[42] Richardi, BetrVG/Annuß, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 111 Rn. 45–51.
[43] Vgl. auch Beitrag "Agiler Arbeitsort", 2.3.4.
[44] ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, BetrVG § 111 Rn. 8, 9; BeckOK ArbR/Besgen, 51. Ed. 1.3.2019, BetrVG § 111 Rn. 9.

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