Eine Idee hierzu könnte sein, Job-Sharing zur Flexibilisierung der Arbeitszeit zu nutzen. Job-Sharing liegt vor, wenn sich zwei oder mehr Arbeitnehmer die Arbeitszeit für einen Arbeitsplatz teilen.[43] Gesetzlich ist die Teilung eines Arbeitsplatzes schon jetzt durch § 13 Abs. 1 TzBfG möglich. Der Unterschied zu einem ›normalen‹ Arbeitsverhältnis besteht darin, dass das ›Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitszeit bei einem Job-Sharing-Arbeitsverhältnis – auch ohne spezielle Regelung im Arbeitsvertrag – in der Weise eingeschränkt ist, dass die Job-Sharer die Verteilung der Arbeitszeit untereinander selbst bestimmen können. Ihnen kommt insoweit eine begrenzte Zeitsouveränität zu.‹[44]

Die dabei aufgestellten Arbeitszeiten oder Pläne sind dem Arbeitgeber rechtzeitig bekannt zu geben. Nur wenn eine rechtzeitige Mitteilung unterbleibt oder auch keine Einigung erzielt wird, fällt das Weisungsrecht wieder an den Arbeitgeber zurück.[45] Job-Sharing ist vertraglich – ggf. in einer eigenen arbeitsvertraglichen Ergänzung – zu regeln.[46] Es bedarf also des Einverständnisses durch den Mitarbeiter für ein solches Konstrukt und kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber angewiesen werden.[47] Zwischen den Mitarbeitern, die sich einen Arbeitsplatz teilen, besteht kein Rechtsverhältnis. Das Job-Sharing-Arbeitsverhältnis begründet auch kein Gesamtschuldverhältnis.[48] Der eine Job-Sharer muss also nicht für den anderen einstehen, sollte dieser seine Leistungspflicht nicht wahrnehmen können. Jeder Mitarbeiter schuldet nur seine eigene vertragsgemäße (Teil-)Arbeitsleistung.[49] Job-Sharer werden als Partner bezeichnet und sind immer Teilzeitarbeitnehmer.[50]

Das Modell des Job-Sharings existiert bereits seit den 80er-Jahren. Bisher hat es keine starke Praxisbedeutung erlangt. Insbesondere nicht im Führungsbereich, wo viele Unternehmen immer noch von einer starken Präsenz der Führungskräfte ausgehen. Vielleicht ändert sich dies ggf. durch die neuen technischen Möglichkeiten und zeitlichen Anforderungen.

[43] APS/Greiner, 5. Aufl. 2017, TzBfG § 13 Rn. 1–7; ErfK/Preis, 19. Aufl. 2019, TzBfG § 13 Rn. 1–4; Elert/Raspels, Praxishandbuch flexible Einsatzformen von Arbeitnehmern, S. 475 ff.
[44] ErfK/Preis, 19. Aufl. 2019, TzBfG § 13 Rn. 1–4
[45] ErfK/Preis, 19. Aufl. 2019, TzBfG § 13 Rn. 1–4.
[46] APS/Greiner, 5. Aufl. 2017, TzBfG § 13 Rn. 1–7; ErfK/Preis, 19. Aufl. 2019, TzBfG § 13 Rn. 6–10
[47] APS/Greiner, 5. Aufl. 2017, TzBfG § 13 Rn. 1–7; ErfK/Preis, 19. Aufl. 2019, TzBfG § 13 Rn. 6–10.
[48] BeckOK ArbR/Bayreuther, 51. Ed. 01.03.2019, TzBfG § 13 Rn. 6–9; ErfK/Preis, 19. Aufl. 2019, TzBfG § 13 Rn. 6–10.
[49] APS/Greiner, 5. Aufl. 2017, TzBfG § 13 Rn. 1–7 ErfK/Preis, 19. Aufl. 2019, TzBfG § 13 Rn. 6–10.
[50] APS/Greiner, 5. Aufl. 2017, TzBfG § 13 Rn. 1–7; ErfK/Preis, 19. Aufl. 2019, TzBfG § 13 Rn. 6–10.

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