Bei der Aufstellung von Regeln im Rahmen der Beurteilung von Mitarbeitern kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG bestehen. Nach § 94 Abs. 2 BetrVG bedarf die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze der Zustimmung des Betriebsrates.[46] Beurteilungsgrundsätze sind stets auf die Person eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bezogen. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist dabei, nach welchen Aspekten Mitarbeiter insgesamt oder auf Teile ihrer Leistung oder ihres Verhaltens bezogen beurteilt oder betrachtet werden sollen.[47] Damit soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und Bewertung von Mitarbeitern erreicht werden, sodass die Leistungsergebnisse miteinander vergleichbar sind.[48] Entschließt sich also ein Arbeitgeber, allgemeine Kriterien für eine Beurteilung oder auch ein Verfahren zu einer Beurteilung einzuführen, hat der Betriebsrat deren Inhalte mitzubestimmen.[49] Soweit daher Regeln für die Bewertung im Rahmen von agilen Performance-Instrumenten notwendig sind – z. B. wie oben erläutert bei der Anwendung von Feedback – können diese ggf. dem Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 2 BetrVG unterliegen.

Einer Mitbestimmung würde nicht entgegenstehen, wenn eine Teilnahme der Mitarbeiter am Feedback freiwillig wäre. Das Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 2 BetrVG soll sicherstellen, dass ein Arbeitnehmer ausschließlich nach seiner Arbeitsleistung und der persönlichen Eignung für seine berufliche Entwicklung im Betrieb beurteilt wird.[50] Davon ausgehend ist der Betriebsrat auch dann zu beteiligen, wenn Beurteilungen nicht verpflichtend sind und z. B. nur als Vorgaben zur Orientierung gegeben sind.[51]

Klare Regeln im Umgang mit agilen Performance-Instrumenten sind sinnvoll, um Benachteiligungen im Sinne des AGG auszuschließen. Damit würde das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters geschützt. Sowohl die Aufstellung dieser Regeln als auch die Durchführung von Beurteilungen ist mitbestimmungspflichtig. Hier empfiehlt sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, um eine klare Rechtslage für alle Beteiligten zu schaffen.

 

Agiles To-do

  • Unternehmen haben sich mit ihrer eigenen individuellen Vorstellung und Definition von (gewünschter) Leistung auseinanderzusetzen.
  • Bei der Anwendung von agilen Performance-Instrumenten ist die Persönlichkeit des Mitarbeiters zu schützen.
  • Benachteiligungen im Sinne des AGG sind durch den Arbeitgeber auszuschließen. Dabei helfen klare Regeln zu den Inhalten und zum Verfahren von gegenseitigen Bewertungen der Mitarbeiter und Teams.
  • Das Unternehmen sollte Orientierung geben über Vision, Strategie und Ziele sowie klare Anforderungen an Verhalten und Kultur formulieren.
  • Das Unternehmen sollte eindeutige Regelungen darüber schaffen, wie sich gewonnene Informationen auf das Arbeitsverhältnis auswirken.
  • Das Unternehmen sollte ein Arbeitsumfeld schaffen, das Mitarbeiter entsprechend vor Benachteiligung und Mobbing schützt.
  • Bei der Aus- und Umgestaltung von Zielprämien ist die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.
  • Jegliche Beurteilungsgrundsätze unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates. Eine Betriebsvereinbarung kann hier zu einem rechtssicheren Verhaltensrahmen beitragen.
[46] BAG, Beschluss vom 17.03.2015 – 1 ABR 48/13 = BAGE 151, 117; ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, BetrVG § 94 Rn. 4.
[47] BAG, Beschluss vom 17.03.2015 – 1 ABR 48/13 = BAGE 151, 117; ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, BetrVG § 94 Rn. 4.
[48] BAG, Beschluss vom 17.03.2015 – 1 ABR 48/13 = BAGE 151, 117; BAG, Beschluss vom 14.01.2014 – 1 ABR 49/12 = BB 2014, 1460.
[49] BeckOK ArbR/Mauer, 51. Ed. 1.12.2018, BetrVG § 94 Rn. 4
[50] BAG, Beschluss vom 17.03.2015 – 1 ABR 48/13 = BAGE 151, 117; BAG, Beschluss vom 14.01.2014 – 1 ABR 49/12 = BB 2014, 1460.
[51] BAG, Beschluss vom 17.03.2015 – 1 ABR 48/13 BAGE 151, 117; BAG, Beschluss vom 14.01.2014 – 1 ABR 49/12 = BB 2014, 1460; Richardi, BetrVG/Thüsing, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 94 Rn. 57–62.

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