Alle nicht an einer Wertpapierbörse handelbaren Aktienoptionsrechte gelten steuerlich als nicht handelbar, auch wenn sie außerhalb einer Börse gehandelt werden.
6.1 Zuflusszeitpunkt bei nicht handelbaren Optionen
Weder im Zeitpunkt der Gewährung noch der erstmaligen Ausübbarkeit des nicht handelbaren Aktienoptionsrechts ist ein Lohnzufluss beim Arbeitnehmer zu erfassen. Der Lohnzufluss ist erst beim tatsächlichen verbilligten Aktienbezug durch Optionsausübung als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Zeitpunkt des Zuflusses ist der Tag der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers, denn an diesem Tag ist dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum verschafft worden. Werden die Aktien bei der sog. Exercise-and-Sell-Variante sofort mit der Ausübung des Optionsrechts verkauft, ist der Zufluss des geldwerten Vorteils bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts bewirkt.
6.2 Bewertung des Sachbezugs "Aktienoption"
Der geldwerte Vorteil ist in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der überlassenen Aktie am maßgebenden Bewertungsstichtag und den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die überlassenen Aktien und/oder das Optionsrecht als Arbeitslohn zu erfassen.
Vereinfachungsregelungen
Im Lohnsteuerabzugs- und im Veranlagungsverfahren gibt es 2 Vereinfachungsregelungen:
- Für die Höhe des geldwerten Vorteils bestehen keine Bedenken, wenn auf den Tag der Ausbuchung beim Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen abgestellt wird (= Bewertungszeitpunkt). Alternativ kann auch auf den Vortag der Ausbuchung abgestellt werden.
- Ebenso ist es zulässig, bei allen begünstigten Arbeitnehmern den durchschnittlichen Wert der Aktien anzusetzen, wenn das Zeitfenster der Überlassung nicht mehr als einen Monat beträgt.
Abweichende Auffassung des BFH
Der BFH hat abweichend von der vorstehend beschriebenen Verwaltungsauffassung entschieden, dass bei einem verbilligten Erwerb von Aktien die Höhe des geldwerten Vorteils grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen ist.
Folglich ist als Bewertungsstichtag bei Aktienoptionen auf den Tag der Ausübung des Optionsrechts durch den Arbeitnehmer abzustellen.
Kursänderungen nach Erwerb bleiben unberücksichtigt
Die Bewertung der überlassenen Aktien erfolgt grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (= Kurswert) im Bewertungszeitpunkt. Veränderungen des Kurswerts der Aktien nach dem Bewertungszeitpunkt bis zum Zeitpunkt des Zuflusses haben auf die Höhe des Arbeitslohns keine Auswirkungen. Bewertungszeitpunkt ist nach BFH-Rechtsprechung der Tag der Ausübung des Optionsrechts. Deshalb fallen Bewertungs- und Zuflusszeitpunkt (Tag der Einbuchung ins Depot des Arbeitnehmers) regelmäßig auseinander.
Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung der durch Ausübung des Optionsrechts erworbenen Aktien unterliegen der Besteuerung, sofern die Aktien nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Das gilt auch, wenn die durch Ausübung des Optionsrechts erworbenen Aktien einer Sperrfrist unterliegen.
Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000 EUR
Ein geldwerter Vorteil aus dem Erwerb der Aktien bleibt nach bis zu einem Betrag von 2.000 EUR jährlich steuerfrei. Der geldwerte Vorteil wird unter bestimmten Voraussetzungen bei Startups und KMU im Jahr der Übertragung der Aktien vorläufig nicht besteuert.
Geldwerter Vorteil nicht handelbarer Aktienoptionen
Ein Arbeitnehmer übt am 6.5. sein Optionsrecht auf den Erwerb von 100 Aktien zu einem Preis von 45 EUR pro Stück aus. Die Aktie wird an diesem Tag zu einem Kurs von 80 EUR pro Stück gehandelt. Am 11.6. erfolgt die Einbuchung in das Depot des Arbeitnehmers zu einem Kurswert von 65 EUR pro Stück.
Ergebnis: Der Besteuerung ist der Kurswert am Tag der Ausübung des Optionsrechts i. H. v. 80 EUR zugrunde zu legen, sodass 35 EUR je Aktie (80 EUR – 45 EUR) und somit insgesamt 3.500 EUR lohnsteuerpflichtig sind (100 Aktien x 35 EUR).
Zuflusszeitpunkt ist der 11.6., der Tag der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers.