1 Aktienoptionen als Entlohnungsmodell
Häufig werden sowohl Führungskräfte als auch das mittlere Management über sog. Stock-Option-Programme am Erfolg des Unternehmens beteiligt. Hierbei werden den Arbeitnehmern Kauf- oder Verkaufsoptionsrechte für Aktien des Unternehmens eingeräumt. Die Arbeitnehmer können innerhalb eines festgelegten Zeitraums und zu einem vorher festgelegten Preis Aktien des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens kaufen (Call-Option) oder verkaufen (Put-Option). Beweggrund für die Teilnahme ist – wie bei allen Börsentermingeschäften – die unterschiedliche Einschätzung der künftigen Kursentwicklung.
Die Aktiengesellschaft muss in derartige Optionsgeschäfte nicht selbst eingeschaltet werden, der Vertragspartner ist dann ein Dritter (sog. Stillhalter).
Da vor allem junge Unternehmen die geforderten Gehälter gut qualifizierter Arbeitnehmer nicht aufbringen können, werben sie mit ihren Entwicklungschancen, indem sie den Mitarbeitern Optionsrechte auf den Erwerb von Aktien des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens anbieten. Sie versprechen sich davon neben der längerfristigen Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen ein höheres Engagement für das Unternehmen, weil die Mitarbeiter den Wert der Optionsrechte selbst beeinflussen können und wegen des verhältnismäßig niedrigen Barlohns letztlich das Unternehmensrisiko mittragen.
2 Optionsmodelle
Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer Optionsrechte auf den Erwerb von Aktien des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens zu einem bestimmten Termin und zu einem vorher bestimmten Preis ein. Je nach Interessenlage sind die Aktienoptionsmodelle unterschiedlich ausgestaltet:
- Dem Arbeitnehmer ist jegliche Verwertung des Optionsrechts bis zum Ausübungszeitpunkt untersagt.
- Das Optionsrecht ist jederzeit veräußerbar, wodurch eine Marktgängigkeit hergestellt wird. Zumeist wird ein Vorkaufsrecht des Arbeitgebers vereinbart oder eine Abschöpfung des vorzeitig erzielten Veräußerungsgewinnes zugunsten des Arbeitgebers festgelegt.
- Der Arbeitnehmer erhält nicht zwingend das Recht auf den Erwerb von Aktien im Ausübungszeitpunkt, sondern das Unternehmen hält sich die Möglichkeit offen, nur einen Barausgleich zu gewähren.
- Die Unternehmen zahlen auf den vorher bestimmten Preis für den Erwerb der Aktien einen Barausgleich.
3 Aktienoptionen als geldwerter Vorteil
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses Aktienoptionsrechte, ist die steuerliche Behandlung davon abhängig, ob ein über die Börse handelbares oder ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht vorliegt. Es ist nicht von Bedeutung, ob die Optionsrechte nach den Optionsbedingungen übertragbar oder vererbbar sind oder ob sie einer Sperrfrist unterliegen.
Ein als Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil kann jedoch auch im Verzicht auf die Ausübung eines Optionsrechts liegen, wenn der Arbeitgeber oder ein Dritter für diesen Verzicht eine Vergütung zahlt.
Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft
Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts ist aber nur dann den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen, wenn dieses im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers gewährt wird. Somit liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Vorteil aufgrund von anderen Sonderrechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird, z. B. wegen der Veräußerung von Wirtschaftsgütern oder der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Sachen und Rechten.
4 Ermittlung des geldwerten Vorteils
Ob der Arbeitnehmer die Aktien verbilligt erwirbt, ist grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen. Maßgebend für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist das Datum des Kaufvertrags. Die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien ist unbeachtlich für die Frage, ob und in welcher Höhe ein verbilligter Erwerb von Wirtschaftsgütern vorliegt.
Spätere Wertveränderungen sind der Privatsphäre zuzuordnen
Sowohl positive als auch negative Wertveränderungen zwischen schuldrechtlichem Veräußerungs- und dinglichem Erfüllungsgeschäft sind der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen und erst im Falle einer späteren Veräußerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar.
Keine Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
Das sog. Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren findet auf Lohneinkünfte keine Anwendung. Zwar erzielen die Arbeitnehmer aus den im Rahmen der Mitarbeiteroptionsprogramme erworbenen Aktien ggf. mit den Dividendenerträgen oder aus der späteren Veräußerung Einkünfte aus Kapitalvermögen, jedoch haben diese ihren lohnsteuerlichen Bezug verloren. Die Erträge aus dem als geldwerter Vorteil besteuerten Aktienbezug sind dem Bereich der Mittelverwendung zuzuordnen.
5 Handelbare Aktienoptionsrechte
5.1 Marktgängigkeit
Handelbarkeit setzt die uneingeschränkte Veräußerbarkeit der Option an einem vorhandenen und für alle offenen M...