Personen, die vom deutsch-albanischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen im Bereich der Rentenversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
2.1 Entsendung
Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Albanien entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt.
2.1.1 Voraussetzungen für eine Entsendung
Nach dem deutsch-albanischen Abkommen kann eine Entsendung nur dann vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- der Arbeitgeber übt im Entsendestaat weiterhin das Direktionsrecht aus,
- der Arbeitnehmer bleibt in der Organisation des entsendenden Arbeitgebers eingegliedert,
- der Entgeltanspruch richtet sich weiter gegen den entsendenden Arbeitgeber,
- das Entgelt wird vom entsendenden Arbeitgeber weiter getragen, sofern die Entsendung im Kalenderjahr die Dauer von 2 Monaten überschreitet,
- der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus,
- die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat,
- die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat.
Nennenswerte Geschäftstätigkeit
Beträgt der Gesamtumsatz eines Unternehmens im Entsendestaat 25 % oder beschäftigt der entsendende Arbeitgeber mindestens 25 % seiner Arbeitnehmer im Entsendestaat, dann gilt die Voraussetzung "nennenswerte Geschäftstätigkeit" im Entsendestaat als erfüllt.
Wird im Entsendestaat nur Verwaltungspersonal beschäftigt, dann liegt keine nennenswerte Geschäftstätigkeit vor.
2.1.2 Zeitliche Begrenzung
Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 24 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-albanischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 24 Kalendermonaten fort. Allerdings gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Die Beschäftigung im anderen Staat muss durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine vertragliche Regelung im Voraus zeitlich befristet sein.
2.1.3 Unterbrechung
Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt oder der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber entsandt wird.
Unterbrechung für 9 Monate
Ein Arbeitnehmer wird für 2 Jahre nach Albanien entsandt. Nach seiner Rückkehr arbeitet der Arbeitnehmer für 7 Monate in Deutschland. Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer erneut für 2 Jahre nach Albanien entsenden. Zwischen dem ersten und dem zweiten Einsatzzeitraum liegt ein Unterbrechungszeitraum von 7 Monaten. Da der Arbeitnehmer nicht mehr als 12 Monate in Deutschland tätig war, gelten für ihn für die zweite Entsendung ausschließlich die albanischen Rechtsvorschriften.
Ablösung
Eine Ablösung eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich möglich. Eine Entsendung liegt dann vor, wenn die Ablösung nur für den verbliebenen Zeitraum erfolgt.
Ersatz eines erkrankten Arbeitnehmers
Ein Arbeitnehmer wird für 2 Jahre nach Albanien entsandt. Nach 11 Monaten erkrankt der Arbeitnehmer und muss zurückkehren. Der Arbeitgeber entsendet einen neuen Arbeitnehmer nach Albanien. Da es sich um eine Ablösung handelt, darf der Arbeitnehmer für 1 Jahr und 1 Monat entsandt werden.
2.1.4 Besondere Regelungen
Selbstständige
Die Entsenderegelungen gelten nicht für selbstständige Personen.
Mitglieder des fahrenden und fliegenden Personals
Bei Personen, die zur Flug- oder Kabinenbesatzung eines Luftfahrzeuges gehören, gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Luftfahrgesellschaft ihren Sitz hat.
Seeleute
Bei Seeleuten gilt grundsätzlich das Flaggenstaatsprinzip. Ist eine Person an Bord eines Schiffes mit deutscher Flagge tätig, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Ist eine Person an Bord eines Schiffes mit indischer Flagge tätig, gelten die indischen Rechtsvorschriften. Diese Regelung gilt ausschließlich für die Seeleute. Nicht erfasst werden Personen, die zwar Tätigkeiten auf dem Schiff ausüben, allerdings nicht der Besatzung angehören (z. B. Hafenarbeiter).