BMF, Schreiben v. 1.5.2018, IV A 3 - S 0030/16/10004-21, BStBl I 2018, 607
1 Anlage
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das allgemeine Informationsschreiben zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Steuerverwaltung bekannt gemacht (Anlage). Das allgemeine Informationsschreiben steht außerdem auf der Internetseite www.finanzamt.de unter der Rubrik „Datenschutz” sowie auf der Internetseite www.elster.de unter der Rubrik „Datenschutzerklärung der Steuerverwaltung” bereit.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – Übersicht – BMF-Schreiben / Allgemeines zum Download bereit.
Anlage
Stand: 1.5.2018
Vorwort
Nahezu alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen treten mit der Steuerverwaltung – insbesondere den Finanzämtern – früher oder später in Kontakt, weil sie Steuererklärungen abgeben und Steuern zahlen müssen und Erstattungen oder auch Kindergeld beanspruchen können. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Die nachfolgenden Informationen betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu steuerlichen Zwecken, soweit die Abgabenordnung unmittelbar oder mittelbar anzuwenden ist. Ausgenommen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zollbehörden (z.B. Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer).
Im Besteuerungsverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z.B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personenbezogenen Daten sind anonymisierte oder pseudonymisierte Daten.
Wenn Finanzbehörden personenbezogene Daten verarbeiten, bedeutet das, dass sie diese Daten z.B. erheben, speichern, verwenden, übermitteln, zum Abruf bereitstellen oder löschen.
Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben, bei wem wir sie erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können.
Inhaltsverzeichnis
1. Wer sind wir?
2. Wer sind Ihre Ansprechpartner?
3. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten?
4. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir?
5. Wie verarbeiten wir diese Daten?
6. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben?
7. Wie lange speichern wir Ihre Daten?
8. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie?
9. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen?
1. Wer sind wir?
„Wir” sind die Finanzbehörden des Bundes und der Länder und für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu steuerlichen Zwecken verantwortlich.
2. Wer sind Ihre Ansprechpartner?
Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie an die verantwortliche Finanzbehörde, vertreten durch die Behördenleitung, richten.
Im Regelfall sind die Finanzämter für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, beim Kindergeld die Familienkassen. Die übrigen Finanzbehörden (z.B. Finanzministerium, Bundeszentralamt für Steuern, Oberfinanzdirektion, Landesamt für Steuern) sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten nur verantwortlich, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
Darüber hinaus können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der jeweils verantwortlichen Finanzbehörde wenden.
Die entsprechenden Kontaktdaten für die Landesfinanzbehörden finden Sie unter www.finanzamt.de in den jeweiligen landesspezifischen Übersichten, für das Bundesministerium der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de und für das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkassen unter www.bzst.de.
3. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten?
Um unsere Aufgabe zu erfüllen, die Steuern nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Steuergesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, benötigen wir personenbezogene Daten (§ 85 der Abgabenordnung).
Ihre personenbezogenen Daten werden in dem steuerlichen Verfahren verarbeitet, für das sie erhoben wurden (§ 29b der Abgabenordnung). Nur in den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen dürfen wir die zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens erhobenen personenbezogenen Daten auch für andere steuerliche oder nichtsteuerliche Zwecke verarbeiten (Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 der Abgabenordnung).
Beispiel zur Verarbeitung: |
Die mit der Einkommensteuererklärung von der Finanzbehörde erhobenen Daten werden bei der Einkommensteuerveranlagung verarbeitet. |
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Beispiel zur Weiterverarbeitung: |
In bestimmten Fällen werden e... |