Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
15.2.1 |
Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, solange der Auszubildende aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Ausbildungsstätte nicht besucht oder an dem Praktikum nicht teilnimmt. |
15.2.2 |
Ausbildungsförderung wird in voller Höhe für den Monat geleistet, in dem der jeweilige Ausbildungsabschnitt endet. |
15.2.3 |
Während der unterrichtsfreien Zeit kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn diese in einem Jahr 77 Ferienwerktage nicht überschreitet. Dies gilt nicht für die vorlesungsfreie Zeit im Hochschulbereich. Überschreitet die unterrichtsfreie Zeit in einem Jahr 77 Ferienwerktage, so wird die Dauer der Leistung von Ausbildungsförderung für jeden angefangenen Zeitraum von 26 Ferienwerktagen um einen Kalendermonat gekürzt. |
15.2.4 |
In Kalendermonaten, für die Auszubildende beurlaubt sind, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. Vgl. aber Tz 9.2.2 Satz 3. |
15.2.5 |
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Bei dem Besuch von Studiengängen an Hochschulen oder diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten erfolgt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 15 Abs. 3a vorliegen. Bei Auslandsaufenthalten ist Tz 5a.0.3 zu beachten. |
Zu Absatz 2a
15.2a.1 |
Der Monat, in den der Beginn des die Ausbildung hindernden Ereignisses fällt, wird bei der Dreimonatsfrist nicht mitgezählt. |
15.2a.2 |
§ 15 Abs. 2a findet keine Anwendung bei formeller Beurlaubung. |
Zu Absatz 3
15.3.1 |
Angemessen ist eine Zeit, wenn sie dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist. Angemessen ist immer die Zeit der Überschreitung, die von einer zuständigen Stelle vorgeschrieben wird, z.B. eine als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung festgesetzte Anzahl von Studienhalbjahren. Bei erfolgloser Teilnahme an einem "Freischuss" ist als angemessen der gleiche Zeitraum anzusehen, der nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung auch im regulären Prüfungsverfahren als Vorbereitungszeitraum vor einer erneuten Meldung zur Abschlussprüfung vorgesehen ist. Zu fördern ist auch die sich daran anschließende erforderliche Prüfungszeit. |
15.3.2 |
Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird Ausbildungsförderung nach Absatz 3 nicht geleistet, wenn nach Aktenlage feststeht, dass die auszubildende Person die Ausbildung nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern nach der nach Absatz 3 verlängerten Förderungszeit berufsqualifizierend abschließen oder die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung (vgl. hierzu auch Tz 15.3a.4a und 15.3a.5) schaffen kann. |
Zu Nummer 1
15.3.3 |
Schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, sind insbesondere
Diese schwerwiegenden Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Die Verzögerung darf für die auszubildende Person nicht auf zumutbare Weise innerhalb der Förderungshöchstdauer aufzuholen sein. |
15.3.3a |
Fehlende Sprachkenntnisse sind kein schwerwiegender Grund für die Gewährung einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Außergewöhnliche Studienprojekte oder Wettbewerbe (z.B. "Moot Courts") stellen ebenfalls keinen schwerwiegenden Grund dar. |
Zu Nummer 2
15.3.4 |
Erforderlich ist eine Gremienmitwirkung als gewähltes Mitglied. Eine Verlängerung der Förderung um mehr als zwei Semester wegen Gremienarbeit ist in der Regel nicht mehr angemessen. |
15.3.5 |
(weggefallen) |
Zu Nummer 4
15.3.6 |
Nicht bestanden ist eine Abschlussprüfung dann, wenn die auszubildende Person alle Prüfungsleistungen, die sie nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften zu e... |
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