Zu Absatz 1

 

37.1.1

Das Amt hat den Eltern den erfolgten Anspruchsübergang stets anzuzeigen, es sei denn, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen die Eltern offensichtlich nicht besteht und auch nicht bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern wieder aufleben kann. Liegt eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung oder eine gerichtliche oder außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung vor, die nicht älter als vier Jahre ist, so ist diese, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, für die Beurteilung der Unterhaltspflicht der Eltern maßgebend. Ein in einer Unterhaltsvereinbarung vereinbarter Verzicht auf Unterhalt ist unbeachtlich (vgl. § 1614 BGB).

 

37.1.2

Erzielt der Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen, das eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern ausschließt, so ist von einer Übergangsanzeige auch dann abzusehen, wenn trotz der Regelung in Tz 36.1.5 Vorausleistungen erbracht worden sind.

 

37.1.3

Der Anspruchsübergang ist unabhängig davon anzuzeigen, in welcher Förderungsart die Ausbildungsförderung geleistet wird bzw. geleistet worden ist. Dies gilt nicht für das Darlehen nach § 18c.

 

37.1.4

Das Nichtbestehen von Unterhaltsansprüchen kann nicht entsprechend der Vermutung der Tz 36.1.13 aus den Angaben des Auszubildenden entnommen werden.

 

37.1.5

Der Anspruchsübergang kann auch dann angezeigt werden, wenn der Bewilligungsbescheid unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen oder noch nicht unanfechtbar geworden ist.

 

37.1.6

Die Übergangsanzeige ergeht formlos und ist zuzustellen.

 

37.1.7

Eine Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn die unterhaltspflichtige Person ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Sie ist zusätzlich entsprechend Absatz 4 Nr. 2 von der Antragstellung und über die Rechtslage zu unterrichten. Es ist ggf. Vorsorge dafür zu treffen, dass eine gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs unverzüglich nachgeholt werden kann, wenn die unterhaltspflichtige Person ihren ständigen Wohnsitz in das Inland verlegt.

 

37.1.8

Die Übergangsanzeige ist zu überprüfen und ggf. zu ändern, wenn sich der Vorausleistungsbetrag geändert hat.

 

37.1.9

Die von den Eltern aufgrund der Übergangsanzeige geleisteten Zahlungen werden zunächst auf den zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1) geleisteten Teil und zuletzt auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ausschließlich als Zuschuss geleisteten Teil des Bedarfs angerechnet.

Soweit eine Anrechnung auf Darlehen erfolgt, ist das Bundesverwaltungsamt über die Darlehensminderung zu unterrichten.

 

37.1.10

Der übergegangene Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB bezieht sich grundsätzlich auf die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen im Vorausleistungszeitraum; in Fällen schwankender Einnahmen, z. B. bei selbstständig tätigen Unternehmern oder Freiberuflern, ist abweichend in der Regel über einen Zeitraum von drei Jahren Auskunft zu verlangen. Der Auskunftsanspruch besteht nur, soweit ohne ihn der Unterhaltsanspruch nicht festgestellt werden kann. Zu fordern ist eine vom Unterhaltspflichtigen persönlich unterschriebene, systematische und belegte Aufstellung sämtlicher Einkünfte sowie des Vermögens.

 

37.1.11

Besteht ein Auskunftsanspruch (vgl. Tz 37.1.10) und leistet der Unterhaltsschuldner nach Zustellung der Übergangsanzeige keine Zahlungen an das Land, ist der Auskunftsanspruch unverzüglich gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend zu machen. Die außergerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ergeht formlos.

 

37.1.12

Ob die Eltern ihre Unterhaltspflicht gegenüber der auszubildenden Person erfüllt haben, ist nach den zivilrechtlichen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB), insbesondere den §§ 1603, 1610 Abs. 2 BGB, zu beurteilen.

 

37.1.13

Die Eltern sind in der Regel zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung verpflichtet,

 

a)

die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne dass es insoweit auf Beruf oder gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt,

 

b)

in einer Höhe, die ihnen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.

Es ist unerheblich, ob die Eltern während der vorhergehenden Ausbildungszeit Unterhaltsleistungen erbracht haben.

 

37.1.14

Die Unterhaltspflicht der Eltern ist mit dem Abschluss einer Erstausbildung ausnahmsweise noch nicht erfüllt, wenn

 

a)

ein Berufswechsel notwendig ist, etwa aus gesundheitlichen Gründen,

 

b)

die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung der auszubildenden Person beruhte,

 

c)

die auszubildende Person von den Eltern in einen unbefriedigenden, ihrer Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war,

 

d)

die Ausbildungsplanung die weitere Ausbildung nach den gemeinsamen Vorstellungen der Eltern und der auszubildenden Person umfasste; dasselbe gilt, wenn die dahin gehende Ausbildungsplanung der auszubildenden Person den Eltern beka...

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