5a.0.1

Ob der Auslandsaufenthalt als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung im Sinne des Satzes 4 vorgeschrieben ist, ist unter Berücksichtigung der Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule zu ermitteln. Nicht als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung gilt ein Auslandsaufenthalt, wenn die Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule zu einem Zwei- oder Mehrfächerstudiengang die Ausbildung in nur einem der Fächer als notwendig im Ausland durchzuführen festlegen.

 

5a.0.1a

§ 5a findet keine Anwendung auf Auslandsaufenthalte, die nach Tz 5.2.4 mit Inlandsförderung gefördert werden.

 

5a.0.2

Eine positive oder negative Entscheidung eines Antrags auf Ausbildungsförderung für eine Auslandsausbildung hat keine Bindungswirkung im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 4 für die Förderung einer anschließenden Ausbildung im Inland. § 5a geht als Spezialnorm der Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 4 vor.

Während einer anschließenden Ausbildung im Inland bleibt das erste Jahr der Ausbildung im Ausland unberücksichtigt

 

a)

bei der Zählung der Fachsemester für die Vorlage der Eignungsnachweise nach § 48 sowie für die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer,

 

b)

bei der Prüfung, ob die auszubildende Person die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat.

 

5a.0.3

Die Förderungshöchstdauer bzw. das Ende der Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 verschiebt sich immer um die Ausbildungszeit(en) im Ausland, wenn der (die) Auslandsaufenthalt(e) innerhalb der Förderungshöchstdauer bzw. vor dem Ende der Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 begonnen wurde(n). Die auszubildende Person kann die Verschiebung im In- und/oder Ausland in Anspruch nehmen. Die Verschiebung entspricht aber in jedem Fall insgesamt nur der (Gesamt-) Dauer der Ausbildungsaufenthalte im Ausland und ist zudem innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts auf ein Jahr begrenzt.

 

5a.0.4

Satz 1 und 2 finden nur auf Aufenthalte im Ausland Anwendung, in denen eine Ausbildungsstätte der in § 5 Abs. 4 bezeichneten Art besucht wird. Für den Besuch einer Praktikumsstelle gilt ausschließlich die Regelung des Satzes 1. Tz 5a.0.1 und § 5a Satz 4 sind zu beachten.

 

5a.0.5

Tz 5a.0.2 gilt unabhängig davon, ob die auszubildende Person in der Zeit der Ausbildung im Ausland gefördert worden ist oder nicht.

 

5a.0.6

(Aufgehoben)

 

5a.0.7

Während eines Ausbildungsabschnitts kann die Vergünstigung des § 5a nur einmal in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn sich der Zeitraum von bis zu einem Jahr aus mehreren Auslandsaufenthalten zusammensetzt.

 

5a.0.8

Zur Förderungsart vgl. Tz 17.1.1.

 

5a.0.6

(weggefallen)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge