Kündigungsschutz genießen nur Arbeitnehmer. Mit der Reform der Arbeitnehmerüberlassung wird der Begriff des Arbeitnehmers erstmals gesetzlich in § 611a BGB definiert. Ein Arbeitsvertrag liegt demnach vor, wenn der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Sätze 2 bis 4 des neuen § 611a BGB beschreiben, dass sich die Weisungen des Arbeitgebers auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit beziehen können. Je weiter dieses Direktionsrecht greift, desto wahrscheinlicher ist das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen ist gemäß § 611a Satz 5 BGB n. F. im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dadurch kann den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Satz 6 stellt für den Fall, dass sich Vertrag und seine tatsächliche Durchführung widersprechen, klar, dass für die rechtliche Einordnung als Arbeitsverhältnis die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses maßgebend ist.
Einzelne Fallgruppen
Auch Teilzeitbeschäftigte fallen in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes.
Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des 1. Abschnitts des KSchG nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Nach den Feststellungen des BAG gilt dies uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch besteht. Wird das Organmitglied nach Zugang der Kündigung abberufen oder erklärt es die Niederlegung seines Amtes, bleibt es bei der fehlenden Anwendbarkeit der Vorschriften des 1. Abschnitts des KSchG.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG finden die Vorschriften des § 1 KSchG bis § 13 KSchG mit Ausnahme des § 3 KSchG (Kündigungseinspruch beim Betriebsrat) auch auf leitende Angestellte Anwendung. Leitende Angestellte genießen daher wie alle anderen Angestellten Kündigungsschutz, da sie auch Arbeitnehmer sind.
Im Kündigungsschutzgesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, ob Auszubildende Arbeitnehmer i. S. d. § 1 Abs. 1 KSchG sind. Dies ist jedoch ohne praktische Bedeutung, weil nach Ablauf der höchstens 3-monatigen Probezeit nach § 15 Abs. 2 BBiG ihre ordentliche Kündigung ohnehin ausgeschlossen ist und die Wartefrist für den Kündigungsschutz 6 Monate beträgt.
Bei Übernahme des Ausgebildeten in ein Arbeitsverhältnis genießt er sofort Kündigungsschutz, weil die Ausbildungszeit auf die Wartefrist angerechnet wird.
Dagegen genießen die sog. arbeitnehmerähnlichen Personen, d. h. solche Beschäftigte, die als "freie Mitarbeiter" in wirtschaftlich abhängiger Stellung für andere Arbeit verrichten, persönlich nicht den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Hierbei ist jedoch häufig im Streit, ob diese Personen tatsächlich nicht doch in persönlicher Abhängigkeit ihre Arbeit erbringen und deshalb als Arbeitnehmer einzustufen sind.