Entsprechend dem Grundsatz der Unmittelbarkeit findet die Verhandlung der Parteien und die Beweisaufnahme unmittelbar gegenüber und vor dem erkennenden Gericht statt.[1]
Im Zivilverfahren vor dem Landgericht ist dieser Grundsatz durch die Bestellung des Einzelrichters[2], des beauftragten Richters[3] und des ersuchten Richters[4] eingeschränkt.
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht gibt es das einzelrichterliche Verfahren nicht. Hier ist die Stellung des Vorsitzenden durch die Güteverhandlung gestärkt.
Der Vorsitzende entscheidet gemäß § 55 Abs. 1 ArbGG außerhalb der streitigen Verhandlung ausschließlich allein über:
1 | bei einer Rücknahme der Klage, |
2 | bei einem Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch, |
3 | bei einem Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs, |
4 | bei Säumnis einer Partei, |
4a | über die Verwerfung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig, |
5 | bei Säumnis beider Parteien, |
6 | über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, |
7 | über die örtliche Zuständigkeit, |
8 | über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens, |
9 | wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist, |
10 | bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt, |
11 | die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung in Fällen des § 11 Abs. 3 ArbGG. |
Der Vorsitzende kann in den Fällen Nr. 1, 3 und 4a–10 allein entscheiden. Er entscheidet allein, wenn auf Antrag der Parteien eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann. Der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.[5]
Zur Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes hat der Vorsitzende, wenn er in der Güteverhandlung Handlungen zur Sachverhaltsaufklärung vorgenommen hat, z. B. die Vernehmung präsenter Zeugen[6], diese in der streitigen Verhandlung vor der Kammer erneut vorzunehmen. Die Beweisaufnahme hat grundsätzlich vor der Kammer, soweit sie an der Gerichtsstelle möglich ist, zu erfolgen.[7] Ein Verstoß hiergegen ist ein Verfahrensmangel, der allerdings nach § 295 ZPO heilbar ist.
Dem Vorsitzenden kann die Durchführung der Beweisaufnahme im Interesse der Verfahrensbeschleunigung übertragen werden.[8] Er ist dann das Gericht in verminderter Besetzung.
Zulässig ist die Durchführung der Beweisaufnahme im Wege der Rechtshilfe.[9]
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