Von der Prozessfähigkeit ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden, die nur demjenigen zusteht, der unmittelbar Inhaber eines Anspruches ist bzw. zur Erfüllung eines Anspruches verpflichtet ist.
Anstatt den Prozess selbst zu führen, kann sich die Partei auch von jedem in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwalt – ausgenommen Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind – vertreten lassen. § 78 Abs. 1 ZPO findet keine Anwendung. Wird ein Rechtsanwalt von der Anwaltschaft ausgeschlossen oder ist seine Zulassung zurückgenommen worden, verliert er die Befugnis, vor den Arbeitsgerichten aufzutreten. Im Fall eines Berufsverbots kommt es darauf an, für welche Rechtsgebiete das Berufsverbot besteht.
In der Praxis kann es ratsam sein, dem Mandanten die Übernahme des Mandats schriftlich zu bestätigen. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren benötigt der Rechtsanwalt in der Regel folgende Unterlagen:
- Kündigungsschreiben
- Arbeitsvertrag
- letzte 3 Gehaltsabrechnungen
- ggf. Tarifvertrag
- ggf. Betriebsvereinbarung
- ggf. Interessenausgleich / Sozialplan.
Nur wenn dem Rechtsanwalt diese Unterlagen vorliegen, kann er die Sach- und Rechtslage prüfen. Für das erste Beratungsgespräch ist es daher notwendig, die Vorlage der Unterlagen anzufordern. Dies kann zweckmäßig mit der Bestätigung der Mandatsübernahme verbunden werden.
Wichtig im Hinblick auf einzuhaltende Fristen, wie z. B. der 3-wöchigen Klagefrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist, dass das erste Beratungsgespräch so frühzeitig wie möglich stattfindet, um Fristeneinhaltung zu gewährleisten.
In der Praxis ist es daher dringend zu empfehlen, bei einem Mandanten, der um einen Termin in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit bittet, bereits fernmündlich das Zugangsdatum einer ggf. erhaltenen Kündigung zu erfragen.
Ein Rechtsanwalt kann im Rahmen seiner Prozessvollmacht einer Untervollmacht an andere Rechtsanwälte, ihm zugewiesene Rechtsreferendare oder bei ihm angestellte Assessoren erteilen. In der ersten Instanz gilt dies auch für Verbandsvertreter, sofern diese die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG erfüllen.
Neben Rechtsanwälten sind nur vertretungsbefugt:
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
- volljährige Familienangehörige, Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
- selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 4 genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisationen und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Nicht vertretungsberechtigte Bevollmächtigte weist das Gericht per unanfechtbaren Beschluss zurück. Bis dahin geführte Prozesshandlungen sind wirksam.
Vor dem Bundesarbeitsgericht und den Landesarbeitsgerichten müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Solche sind außer Rechtsanwälte nur die in § 11 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Organisationen, die in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen.