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Alternative Betreuung

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Zusammenfassung

 
Begriff

Alternative Modelle zur sog. Regelbetreuung im Arbeitsschutz werden als alternative Betreuung bzw. Unternehmermodell bezeichnet. Die alternative, bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung kann in Betrieben mit bis zu max. 50 Beschäftigten angewendet werden. Dabei legt die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) als gesetzlicher Unfallversicherungsträger die Obergrenze für die Mitarbeiterzahl fest.

Eine Sonderform ist die alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit 20 und weniger Beschäftigten durch Kompetenzzentren. Hier stehen bei Bedarf Experten für Arbeits- und Gesundheitsschutz zur Verfügung. Dieses Modell wurde in der Vergangenheit nur von 2 Berufsgenossenschaften eingeführt. Die DGUV-V 2 liegt nun als Muster-Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit" vom 29.11.2024 vor und wird von den Unfallversicherungsträgern (UVT) sukzessive in Kraft gesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob und welche UVT dieses Modell übernehmen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegend sind Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV-V 2, v. a. Anlagen 3 und 4, sowie DGUV-R 100-002.

1 Bedingungen

Voraussetzung für eine alternative Betreuung ist, dass der Unternehmer über Arbeits- und Gesundheitsschutz informiert und für dessen Umsetzung motiviert ist.

Das sog. Unternehmermodell nach Anlage 3 DGUV-V 2 erfordert, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. Deshalb liegt die Obergrenze bei max. 50 Beschäftigten. Sind mehrere Personen als "Unternehmer" tätig, übernimmt der technische Leiter die Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Der Unternehmer entscheidet allein darüber, ob und in welchem Umfang eine externe Betreuung erfolg...

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