1 Einordnung
Alternative Modelle der Arbeitnehmerbeteiligung kommen in der Praxis in verschiedenen Formen vor, die freiwillig und nicht gesetzlich geregelt sind. Sie dienen als Alternative zu einem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sie können in Form von Mitarbeitervertretungen, Arbeitsgruppen oder anderen partizipativen Projekten umgesetzt werden und bieten flexible Beteiligungsmöglichkeiten, die auf die spezifischen Bedürfnisse des jeweiligen Unternehmens zugeschnitten sind.
Beispiele:
- Belegschaftsausschuss: Ein Belegschaftsausschuss kann die Kommunikation zwischen Geschäftsführung und Belegschaft verbessern und spezifische Anliegen der Mitarbeiter vertreten.
- Kulturrat: Ein Kulturrat fokussiert sich auf die Förderung und Pflege der Unternehmenskultur und kann als Bindeglied zwischen Mitarbeitern und Arbeitgeber fungieren.
- Betriebssprecher: Betriebssprecher werden von der Belegschaft gewählt und vertreten deren Interessen gegenüber der Geschäftsführung. Sie können flexibel und ohne die formalen Strukturen eines Betriebsrats agieren.
- Vertrauensleute: Vertrauensleute sind durch den Arbeitgeber eingesetzte Ansprechpartner für die Mitarbeiter und vermitteln bei Konflikten. Sie können auch Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei der Geschäftsführung einbringen.
2 Verhältnis zum BetrVG
Ein Betriebsrat nach dem BetrVG kann auch dann gegründet werden, wenn bereits ein alternatives Modell der Arbeitnehmermitbestimmung besteht oder im Entstehen ist. Das BetrVG sieht vor, dass in Betrieben mit mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Betriebsrat gewählt werden kann, unabhängig davon, ob andere Formen der Mitbestimmung existieren. Das bedeutet, beide Arten der Mitarbeitervertretung können grundsätzlich nebeneinander bestehen.
Behinderung einer Betriebsratsgründung
Arbeitgeber sollten nur im Einvernehmen mit der Belegschaft ein Alternativmodell einführen und keinesfalls die Gründung eines Betriebsrats durch ein Alternativmodell zu unterbinden versuchen. Die Behinderung der Gründung oder der Arbeit eines Betriebsrats sind strafbar. Nach § 119 BetrVG kann eine solche Behinderung mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Dies gilt auch dann, wenn schon ein alternatives Modell der Arbeitnehmerbeteiligung besteht.
Das BetrVG selbst sieht auch Abweichungsmöglichkeiten vom starren Betriebsratsmodell vor. So kann nach § 3 BetrVG vom im Gesetz vorgegebenen Betriebsbegriff oder den Betriebsratsstrukturen abgewichen werden. Diese Abweichungen betreffen jedoch nur die Zusammensetzung der Gremien und nicht deren Aufgaben und Wahlen und sind somit nicht mit völlig freien Mitarbeitervertretungen vergleichbar. Zudem müssen diese Abweichungen durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt werden und sind rechtsverbindlich. Sie können nicht einseitig aufgehoben werden. Dies schränkt die Anwendungsmöglichkeiten ein.
3 Satzung als Grundlage der Mitbestimmung
In alternativen Modellen können zwar verbindliche Vereinbarungen getroffen werden, es fehlt jedoch die gesetzliche Verankerung, die dem Betriebsrat nach dem BetrVG zugrunde liegt. Deshalb muss eine entsprechende Satzung im Unternehmen erlassen werden, welche die Grundlage für das Mitbestimmungsmodell darstellt. Die Durchsetzung der Rechte einer solchen Satzung kann daher schwieriger sein und hängt von der Kooperationsbereitschaft der Betriebsparteien und insbesondere der Geschäftsführung ab.
Vorteil solcher alternativen Modelle kann die individuelle Gestaltung von Satzungen sein, um den spezifischen Anforderungen und Strukturen des Unternehmens gerecht zu werden. Die Beteiligungsrechte können flexibel definiert werden, um den Beschäftigten eine aktive Rolle in den Entscheidungsprozessen zu ermöglichen. Auch das Wahlverfahren kann angepasst werden, z. B. durch direkte Wahlen oder die Benennung von Vertretern durch die Belegschaft. Wichtig ist, dass die Satzung klare Regeln und Verfahren festlegt, um eine transparente und faire Mitbestimmung zu gewährleisten.
Nachfolgend sind die wichtigsten Themenkomplexe einer Satzung dargestellt. Die Satzung kann aber nach der Art der alternativen Vertretung abweichen und sollte auf die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens und der Belegschaft zugeschnitten sein. Es muss dabei beachtet werden, dass der Vorteil einer passgenauen Arbeitnehmervertretung dazu führt, dass kein allgemeines Modell einer Satzung vorgelegt werden kann. Folgende Themenkreise sind aber typischerweise zu regeln:
- Präambel: Darstellung, was die Mitarbeitervertretung und die Zusammenarbeit prägen soll und welche Werte im Unternehmen besonders wichtig sind.
- Gremium: Beschreibung der Zusammensetzung des Gremiums und deren Verhältnis zur Unternehmensleitung. Zudem sollten Regelungen zur Anzahl von Sitzungen und zu Beschlussfassungen aufgenommen werden.
- Aufgaben: Regelung in welchen Bereichen eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung besteht und w...