Bei Beamten ist eine Altersgrenze von 65 Jahren für das Ausscheiden aus dem Dienst zulässig, da sie den Erhalt und die Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur bezweckt.[1]

[1] OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.2.2011, 2 A 11201/10.OVG.

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