§§ 11 - 31 Erster Unterabschnitt Renten
§§ 11 - 20 Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen
§§ 11 - 12 Erster Untertitel Renten wegen Alters
§ 11 Regelaltersrente
(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
1. |
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und |
2. |
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. |
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1. |
die Regelaltersgrenze erreicht haben und |
2. |
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. |
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
§ 12 Vorzeitige Altersrente
(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.
(2) 1Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. 2Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.
§ 13 Zweiter Untertitel Renten wegen Erwerbsminderung
§ 13 Renten wegen Erwerbsminderung
(1) 1Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn
2. |
sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und |
3. |
sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. |
2Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 3§ 43 Absatz 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um
1. |
vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, |
2. |
Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit, |
3. |
Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, |
5. |
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt, |
8.. bis 9.. (weggefallen)
(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.
(4) 1Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. 2Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.
§§ 14 - 16 Dritter Untertitel Renten wegen Todes
§ 14 Witwenrente und Witwerrente
(1) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn
1.. (weggefallen)
2. |
der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und |
3.. (weggefallen)
4. |
der überlebende Ehegatte
a) |
ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht, |
b) |
das 47. Lebensjahr vollendet hat oder |
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2§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. 3Als Kinder werden auch berücksichtigt
2. |
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden. |
4Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegat...