§ 59 Mitgliedsnummer
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Personen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2Für versicherte Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben.
(2) 1Die Mitgliedsnummer einer Person darf an personenbezogenen Merkmalen nur enthalten
2. |
eine Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf. |
2Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer vergeben, die für die Alterssicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt.
(3) Jede Person, an die eine Mitgliedsnummer vergeben wird, ist unverzüglich über diese zu unterrichten.
(4) Die §§ 18f und 18g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2Aufgaben nach diesem Gesetz sind:
1. |
die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung, |
2. |
der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten, |
3. |
die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, |
4. |
die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe, |
5. |
die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten, Beitragszuschüssen und anderen Geldleistungen sowie |
6. |
der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung. |
3Für Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, gilt § 148 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der landwirtschaftlichen Alterskasse durch Abruf ermöglicht, ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.
§ 61 Versicherungskonto
Für die Führung und den Inhalt des Versicherungskontos sowie die Pflichten der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Versicherten gilt § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherten nur im Falle der Beendigung ihrer Versicherung und auf Antrag über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten personenbezogenen Daten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf), zu unterrichten sind; § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse ist befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht. 2Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu
des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie
8. |
Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitragszuschusses, |
9. |
Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und |
10. |
die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 maßgebenden Einkünfte. |
3Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die landwirtschaftliche Alterskasse zurück. 4Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen Alterskasse mit,
5Die landwirtschaftliche Alterskasse darf die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. 6Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere übe...