Die Arbeitszeit des älteren Arbeitnehmers muss auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert und eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III ausgeübt werden.
Letztere Voraussetzung soll verhindern, dass der ältere Arbeitnehmer nicht gleichzeitig in förderfähiger Altersteilzeit arbeitet und daneben Arbeitslosengeld bezieht.
3.1 Berechnung der Arbeitszeiten
Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Die vor Beginn der Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit darf danach nicht höher sein als der Durchschnitt der letzten 24 Monate.
Die Beschäftigung kann neben der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit (Teilzeitmodell) auch auf Phasen mit Arbeitsleistung und Phasen der Freistellung für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren diskontinuierlich verteilt werden (sogenanntes Blockmodell). So ist es möglich, dass ältere Arbeitnehmer zunächst ihre Arbeitsleistung weiter in einer Vollzeittätigkeit erbringen und danach eine längere Phase ohne Arbeitsleistung folgt.
Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren vor, sind die Voraussetzungen an die Altersteilzeit auch dann erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von 6 Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeit liegt, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer im Sinne des SGB III versicherungspflichtig beschäftigt ist.
Bei Regelungen durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung darf im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu 6 Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschritten werden. Ist keine tarifliche Arbeitszeit festgelegt, wird die tarifliche Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen und falls eine solche tarifliche Regelung nicht besteht, die für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen übliche Arbeitszeit zugrunde gelegt.
Für die Bestimmung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird nicht mehr auf vergleichbare Arbeitszeiten eines Tarifbereichs abgestellt. Regelmäßige Arbeitszeiten, die über die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, sind somit ebenfalls zu berücksichtigen. Mehrarbeitsstunden bleiben hingegen außer Betracht. In jedem Fall kann die ermittelte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf die nächste volle Stunde aufgerundet werden.
Für die Bestimmung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird nicht mehr auf vergleichbare Arbeitszeiten eines Tarifbereichs abgestellt. Regelmäßige Arbeitszeiten, die über die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, sind somit ebenfalls zu berücksichtigen. Mehrarbeitsstunden bleiben hingegen außer Betracht. In jedem Fall kann die ermittelte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf die nächste volle Stunde aufgerundet werden.
Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten während des Kalenderjahres sind bei Mobilzeit leichte Über- oder Unterschreitungen der wöchentlichen durchschnittlichen Arbeitszeit unerheblich, wenn die Versicherungspflicht bestehen bleibt. Die Bundesagentur für Arbeit wertet eine Unterschreitung von bis zu 2 1/2 Stunden wöchentlich als geringfügig.
Leichte Über- und Unterschreitungen der Arbeitszeit sind unerheblich
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Sie ist von Januar bis März auf 37, von April bis September auf 41 und von Oktober bis Dezember auf 37 Stunden verteilt. In der Arbeitsphase (Ansparphase) ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Januar bis Juni auf 41 Stunden festgelegt, die Freistellungsphase geht von Juli bis Dezember.
Der Arbeitnehmer arbeitet im Jahresdurchschnitt 20,5 Stunden (sechsmonatige Arbeitsphase bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden). Obwohl die hälftige tarifliche regelmäßige Arbeitszeit 19,5 Stunden beträgt, werden die 20,5 Stunden als Arbeitszeit i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ATG anerkannt.
3.2 Modelle der Arbeitszeitverteilung
Nur für eine Verteilung der Mobilzeiten (Aufteilung in Arbeits- und Freistellungsphasen) auf einen längeren Zeitraum als 3 Jahre ist grundsätzlich eine tarifvertragliche Festlegung notwendig.
Allerdings können die Tarifvertragsparteien in den Tarifvertrag eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen aufnehmen, damit besondere betriebliche Verhältnisse, die eine differenzierte Regelung verlangen, berücksichtigt werden können. Wird von einer Tariföffnungsklausel Gebrauch gemacht, können auch nicht tarifgebundene Parteien im Rahmen der Öffnungsklausel Betriebsvereinbarungen zur Altersteilzeit treffen und den Verteilzeitraum bis zu 10 Jahre nutzen. Ein Verteilzeitraum von 10 Jahren ermögl...