1Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle[2] [Bis 11.03.2004: Rückzahlungsbeträge] werden von den Hauptzollämtern vollstreckt. 2Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Vollstreckungsbezirk der Schuldner oder die Schuldnerin einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Mangelt es an einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Hauptzollamt Potsdam zuständig. 4Über die Niederschlagung (§ 261 der Abgabenordnung) entscheidet die zentrale Stelle.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung. Anzuwenden ab 12.03.2004.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung. Anzuwenden ab 12.03.2004.

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