2.1 Zum Antrag berechtigte Personen
Ein Anerkennungsverfahren kann jede Person beantragen, die im Ausland einen staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss erworben hat und beabsichtigt, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Wer keinen ausländischen Berufsabschluss erworben hat, kann keinen Antrag stellen; nicht ausreichend sind rein informelle, z. B. ausschließlich durch Berufserfahrung erworbene Berufsqualifikationen. Das Verfahren ist unabhängig von dem Aufenthaltsstatus und der Staatsangehörigkeit. Personen mit Wohnsitz in einem Drittstaat müssen außerdem durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie in Deutschland eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Geeignete Unterlagen können z. B. der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein.
2.2 Erfordernis eines Anerkennungsverfahrens
Ob ein Anerkennungsverfahren zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs zwingend notwendig ist, hängt davon ab, ob der entsprechende Referenzberuf reglementiert ist.
2.2.1 Reglementierte Berufe
Definition "reglementierter Beruf"
Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.
Ist also der Referenzberuf nach der o. g. Definition ein reglementierter Beruf, ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation zwingend erforderlich, um in dem entsprechenden Beruf arbeiten zu können. Reglementierte Berufe gibt es sowohl im Bereich der beruflichen Qualifikationen (z. B. Pflegefachmann) als auch im Bereich der akademischen Qualifikationen (z. B. Arzt, Architekt, Sozialpädagoge, Ingenieur).
Rechtsgrundlagen: Berufliche Anerkennungen für Bürger aus EU, EWR und der Schweiz
Die Anerkennung von reglementierten Berufen innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erfolgt auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Sie findet Anwendung, sofern die Berufsqualifikation in den jeweiligen Mitglieds- bzw. Vertragsstaaten erworben wurde und die Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit in Deutschland reglementiert ist. Im Fall der Schweiz ist die Anerkennung von Berufsqualifikationen seit Juni 2002 über das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit gewährleistet.
Rechtsgrundlagen: Berufliche Anerkennungen für Bürger aus dem Vereinigten Königreich und Nordirland
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die im Vereinigten Königreich und Nordirland erworben wurden, gelten in Deutschland seit dem 1.1.2021 grundsätzlich die Regelungen für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Dies bedeutet, dass eine vor dem 1.1.2021 erfolgte Anerkennung auch weiterhin uneingeschränkt gültig bleibt.
Sofern die Berufsqualifikation aus dem Vereinigten Königreich und Nordirland vor dem 1.1.2021 abgeschlossen wurde, gelten für EU-Bürger unabhängig vom Zeitpunkt des Antrags auf Anerkennung der Berufsausbildung auch weiterhin die Regelungen der automatischen Anerkennung nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie.
2.2.2 Nicht-reglementierte Berufe
Ist der Referenzberuf nicht reglementiert, ist das Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens zur Aufnahme oder Ausübung des entsprechenden Berufs nicht zwingend erforderlich.
Mit einer ausländischen Qualifikation in einem nicht reglementierten Beruf kann man sich auch direkt auf dem Arbeitsmarkt bewerben und eingestellt werden. Das Anerkennungsverfahren ist zur Ausübung des Berufs nicht zwingend erforderlich. Berufliche Qualifikationen, die nicht reglementiert sind, sind z. B. alle dualen Ausbildungsberufe, insbesondere Berufe im Bereich der Industrie- und Handelskammern (IHK) wie z. B. Bankkaufmann oder Industriekaufmann und im Bereich der Handwerkskammern (HwK) wie z. B. Bäcker oder Friseur. Das Anerkennungsverfahren ist in diesem Fall aber sinnvoll, damit für den Arbeitgeber die ausländische Qualifikation transparent und besser einschätzbar wird. Teilweise verlangt der Arbeitgeber auch explizit nach einer Anerkennung der Qualifikation.
Nicht-reglementierte akademische Qualifikationen
Für akademische Qualifikationen, die nicht reglementiert sind, kann kein Anerkennungsverfahren beantragt werden. Stattdessen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn die akademische Qualifikation bewerten.
2.3 Verfahren
2.3.1 Verfahrensablauf und Anerkennungsbescheid
Wenn der Antrag auf Anerkennung eingereicht wurde, bestätigt die zuständige IHK den Eingang des Antrags innerhalb eines Monats und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen n...