Eine Anmeldung ist auch dann zu erstatten, wenn zuvor wegen des Endes einer Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat z. B.

eine Abmeldung vorgenommen worden ist und nun die Beschäftigung wieder beginnt. Dagegen erfordert die Aufnahme der Arbeit keine erneute Anmeldung, wenn bereits eine Unterbrechungsmeldung erstattet wurde. Dieser Sachverhalt tritt z. B. bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltzahlung ein.

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