Zunächst muss ein wirksames Arbeitsverhältnis vorliegen.[1] Wirksam ist ein Arbeitsvertrag individualrechtlich auch, wenn der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers nach § 99 BetrVG verweigert. Der Arbeitgeber darf dann den Arbeitnehmer vorbehaltlich der §§ 100 ff. BetrVG nicht im Betrieb einsetzen und hat deshalb Annahmeverzugslohn zu zahlen.
Bei Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber nicht zu einer Vertragsänderung verpflichtet.[2]
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