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Annahmeverzug / Arbeitsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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1 Voraussetzungen

1.1 Wirksamer Arbeitsvertrag

Zunächst muss ein wirksames Arbeitsverhältnis vorliegen.[1] Wirksam ist ein Arbeitsvertrag individualrechtlich auch, wenn der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers nach § 99 BetrVG verweigert. Der Arbeitgeber darf dann den Arbeitnehmer vorbehaltlich der §§ 100 ff. BetrVG nicht im Betrieb einsetzen und hat deshalb Annahmeverzugslohn zu zahlen.

Bei Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber nicht zu einer Vertragsänderung verpflichtet.[2]

[1] BAG, Urteil v. 21.5.2019, 9 AZR 579/16; BAG, Urteil v. 27.1.2016, 5 AZR 9/15; BAG, Urteil v. 19.8.2015, 5 AZR 975/13: Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs setzt ein erfüllbares, d. h. tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Bei rückwirkender Begründung des Arbeitsverhältnisses liegt ein solches für den vergangenen Zeitraum nicht vor.
[2] BAG, Urteil v. 4.10.2005, 9 AZR 623/04.

1.2 Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich zuerst die Arbeitsleistung persönlich und tatsächlich so anzubieten, wie sie vertrags- bzw. weisungsgemäß zu bewirken ist, d. h. zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Art und Weise.[1] Erforderlich ist deshalb grundsätzlich das Erscheinen im Betrieb zu betriebsüblichen Zeiten.[2] Nach § 295 BGB genügt dafür ausnahmsweise ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers (auch durch Brief, E-Mail oder Fax möglich), wenn der Arbeitgeber zuvor (!) erklärt hat, dass er die Arbeitsleistung nicht annehmen werde. Diese Ablehnungserklärung des Arbeitgebers ist als Willenserklärung zu deuten und kann auch konkludent abgegeben werden, z. B. durch Kündigung (für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist), Abschluss eines Aufhebungsvertrags[3], Einführung von Freischichten oder Kurzarbeit, Entz...

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