FinMin Hamburg, Erlaß v. 18.1.2017, S 2221 - 2016/013 - 52

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 EStG sind die vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei gezahlten Zuschüsse zur Betreuung des Kindes auf den Bruttobetrag der Kinderbetreuungskosten anzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 33

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5

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