Das Recht der Anrufungsauskunft steht grundsätzlich sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zu.[1] Aber auch andere am Lohnsteuerverfahren Beteiligte, wie z. B. Hinterbliebene als Rechtsnachfolger, können eine Auskunft einholen, z. B. ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt oder Lohnteile steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Dasselbe gilt für Personen, die nach den Vorschriften außerhalb des Einkommensteuergesetzes für Lohnsteuer haften, etwa gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte i. S. d. §§ 34 und 35 AO.

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