Das Auskunftsersuchen muss auf einen eindeutig erkennbaren, ausführlich dargelegten Sachverhalt gerichtet sein. Die wesentlichen Gesichtspunkte sind zu nennen. Im Auskunftsschreiben sind die konkreten Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall im Lohnsteuerabzugsverfahren von Bedeutung sind.[1]

Dieser Einzelfall kann sowohl einen Arbeitnehmer betreffen als auch für alle Arbeitnehmer des Betriebs oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen von Bedeutung sein. Es darf sich nicht um Fragen handeln, die das Betriebsstättenfinanzamt mangels Zuständigkeit nicht beantworten kann bzw. darf; z. B. Fragen des steuerlichen Personenstands, allgemein gehaltene Anfragen, die erkennbar nicht beim Arbeitgeber vorkommende konkrete Fälle betreffen oder nach weitergehenden Folgerungen, z. B. einem Werbungskostenansatz.

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