Eine abgestimmte Anrufungsauskunft ist für Arbeitgeber, die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind (Konzernunternehmen), nicht vorgesehen. In diesen Fällen bleiben für die Auskunftserteilung die jeweiligen Betriebsstättenfinanzämter zuständig. Allerdings sollen die betreffenden Finanzämter für sämtliche Arbeitgeber des Konzerns eine abgestimmte Auskunft erteilen, wenn die Auskunft für mehrere Konzernunternehmen von Bedeutung ist. Dazu informiert das für die Auskunftserteilung zuständige Betriebsstättenfinanzamt das Finanzamt der Konzernzentrale, das die Koordination des Abstimmungsverfahrens übernimmt.[1]

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