OFD München, Verfügung v. 30.6.2000, S 1999 - 25/8 St 427
Zu den nachstehenden Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 4 Forstschäden-Ausgleichsgesetz (BStBl 1969 I S. 513) ist folgende Auffassung zu vertreten:
1. Gehören die Einnahmen aus der Holznutzung infolge einer Großkalamität zur Bemessungsgrundlage für die erhöhten Betriebsausgabenpauschsätze?
Die Regelung des § 4 Forstschäden-Ausgleichsgesetz geht davon aus, dass im Wirtschaftsjahr eine der Einschlagsbeschränkung entsprechend geringere Einnahmen aus Holznutzung erzielt werde als in normalen Jahren. Zum Ausgleich dieser Mindereinnahmen lässt sie erhöhte Betriebsausgabenpauschsätze zu.
Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz bezieht, sich auf die ordentlichen und die außerordentlichen Holznutzungen. Die Bemessungsgrundlage ist die gleiche wie bei Anwendung des § 51 EStDV (vgl. BFH-Urteil vom 25.8.1983, IV R 193/80, BStBl 1983 II S. 757).
2. Gehören die Einnahmen aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren zur Bemessungsgrundlage für die erhöhten Betriebsausgabenpauschsätze?
Diese Frage ist aus den unter vorstehender Nummer 1 bezeichneten Gründen zu bejahen.
3. Bemessen sich die erhöhten Betriebsausgabenpauschsätze nach den Einnahmen aus Holznutzungen sämtlicher Holzartengruppen oder nur der Holzartengruppe, für die die Einschlagsbeschränkung angeordnet worden ist?
Aus den unter vorstehender Nummer 1 bezeichneten Gründen gehören die Einnahmen aus der Holznutzung der von der Einschlagsbeschränkung nicht betroffenen Holzartengruppen auch zur Bemessungsgrundlage der erhöhter Betriebsausgabenpauschsätze.
4. Können die erhöhten Betriebsausgabenpauschsätze auch von Forstwirten in Anspruch genommen werden, die sich nicht an die Einschlagsbeschränkungen gehalten haben?
In den Fällen, in denen die Forstwirte die Überschreitung der Einschlagsgrenze selbst zu vertreten haben. Ist diese Frage zu verneinen.
5. Auf welche Einnahmen sind die erhöhten Betriebsausgabenpauschsätze anzuwenden, wenn der Gewinnermittlungszeitraum vom Forstwirtschaftsjahr und damit vom Zeitraum der Einschlagsbeschränkung abweicht?
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist der Zeitraum der Einschlagsbeschränkung maßgebend. Die erhöhten Betriebsausgabenpauschsätze bemessen sich deshalb im Rahmen der Regelung unter vorstehender Nummer 1 nach denjenigen Einnahmen, die aus der Holznutzung im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung erzielt werden.
Entsprechend FinMin Bayern vom 31.7.1975, 32 – S 1999 – 10/3 – 46 850 und vom 31.1.1985, 31 a – S 1999 – 10/14 – 77 659/84
Anmerkung:
Für den ordentlichen Holzeinschlag wurden folgende Beschränkungen angeordnet:
Verordnung |
BGBl I |
Geltungsdauer für Forstwirtschaftsjahr (01.10.-30.09) |
Beschränkung auf Prozent des Einschlags der letzten 4 Jahre |
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Fichte |
Kiefer |
Buche |
Eiche |
09.02.1983 |
S. 67 |
1982/83 |
80 |
80 |
– |
– |
11.02.1985 |
S. 319 |
1984/85 |
60 |
90 |
– |
– |
11.04.1990 |
S. 742 |
1989/90 |
40 |
50 |
80 |
80 |
|
|
1990/91 |
40 |
50 |
80 |
80 |
21.11.1991 |
S. 2128 |
1991/92 |
80 |
– |
– |
– |
08.02.2000 |
S. 101 |
1999/2000 |
75 |
– |
75 |
– |
Auszug aus dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz (BStBl 1985 I S. 591)
§ 4 Pauschsatz für Betriebsausgaben
(1) Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen und die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Abgeltung der Betriebsausgaben einen Pauschsatz von 90 % der Einnahmen aus den Holznutzungen absetzen. Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben beträgt 65 %, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn diese Forstwirte nach § 1 Abs. 5 von der Einschlagsbeschränkung ausgenommen sind, jedoch freiwillig die Einschlagsbeschränkung befolgen.
§ 5 Sonstige steuerliche Maßnahmen
(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34 b Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes.
(2) Kalamitätsnutzungen, die in Folgejahren gezogen werden und im ursächlichen Zusammenhang mit einer Kalamitätsnutzung stehen, welche in der Zeit einer Einschlagsbeschränkung angefallen ist, können einkommensteuerlich so behandelt werden, als wären sie im Jahr der Einschlagsbeschränkung mit der ersten Mitteilung des Schadensfalles angefallen.
Normenkette
EStG § 13