BMF, Schreiben v. 2.11.1993, IV B 2 - S 2134 - 290/93, BStBl I 1993 S. 901

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 19. Mai 1993 (a. a. O.) für die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 13 a Satz 4 EStG folgendes:

 

I. Zu Randziffer 3 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 1993:

1

In der Regel weist das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer oder die bezugsberechtigte Person vor Ablauf des Versicherungsvertrags auf den bevorstehenden Vertragsablauf hin und kündigt die Auszahlung der Versicherungsleistung an. Der Versicherungsnehmer oder die bezugsberechtigte Person wird um eine Mitteilung gebeten, auf welches Konto die Versicherungsleistung zu überweisen ist. Bei einer derartigen Mitteilung handelt es sich um eine Vorausverfügung über die Versicherungsleistung. Auch wenn das Geld auf ein Konto überwiesen werden soll, das einen Negativsaldo aufweist oder ein Darlehnskonto ist, handelt es sich bei dem geschilderten Sachverhalt grundsätzlich nicht um eine Sicherungs- oder Tilgungsvereinbarung. Trifft der Versicherungsnehmer oder die bezugsberechtigte Person jedoch mit dem Kreditinstitut eine Sicherungsabrede, oder wird eine Tilgungsaussetzung mit Blick auf die zu erwartende Versicherungsleistung vereinbart, oder wird vor Fälligkeit der Versicherungsleistung eine Vereinbarung getroffen, einen langfristig abgeschlossenen Festkredit vorzeitig abzulösen, sind bei einer Vorausverfügung die Grundsätze des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG und des BMF-Schreibens vom 19. Mai 1993 zu beachten. Die Vereinbarung kann auch durch eine Negativklausel zustande kommen, z. B. durch das Eingehen der Verpflichtung im Darlehnsvertrag, über die Lebensversicherungsmittel nicht anderweitig zu verfügen. Randziffer 3 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 1993 zählt nur beispielhaft auf, unter welchen Voraussetzungen Lebensversicherungsansprüche zur Sicherung oder Tilgung eines Darlehens dienen.

 

II. Zu Randziffern 5, 7 und 11 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 1993:

2

Die Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung mehrerer Wirtschaftsgüter mit einem Gesamtdarlehen unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen ist steuerunschädlich, wenn der Einsatzzweck jedes Wirtschaftsguts steuerunschädlich ist und die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG insgesamt erfüllt sind. Randziffer 25 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 1993 ist sinngemäß anzuwenden.

3

Anteile an einem offenen Aktien- oder Immobilienfonds sind keine begünstigten Wirtschaftsgüter im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG. Mit dem Erwerb eines Anteils an einem offenen Aktien- oder Immobilienfonds wird zwar ein Anteil am Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft § 6 KAGG) erworben. Da jedoch das zulässige Wertpapiersondervermögen eines offenen Aktienfonds nach § 8 KAGG neben Aktien und GmbH-Anteilen auch Kapitalforderungen umfassen darf, ist der Anteilserwerb unter Einsatz einer Lebensversicherung insgesamt steuerschädlich.

Das Grundstücks-Sondervermögen eines offenen Immobilienfonds kann gemäß § 27 KAGG aus Grundstücken, Erbbaurechten sowie aus Gegenständen, die zur Bewirtschaftung der Gegenstände des Grundstücks-Sondervermögens erforderlich sind, bestehen. Die Gegenstände des Grundstücks-Sondervermögens dürfen nach § 30 KAGG nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen. Der Käufer eines Anteils an einem offenen Immobilienfonds (im Gegensatz zum Erwerber eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds) erwirbt daher nicht unmittelbar einen Anteil an einem (oder mehreren) Grundstück(en). Darüber hinaus hat die Kapitalanlagegesellschaft nach § 35 KAGG von jedem Grundstücks-Sondervermögen einen Betrag, der mindestens 5 v. H. des Wertes des Sondervermögens entspricht, in längerfristig kündbaren Guthaben anzulegen. Damit ist auch der Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen insgesamt schädlich.

4

Die Regelungen zum Erwerb von Anteilen/Beteiligungen an Personengesellschaften (vgl. Randziffer 11 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 1993) sind auf offene Aktien- oder Immobilienfonds nicht entsprechend anwendbar.

 

III. Zu Randziffer 8 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 1993:

5

Werden im Zusammenhang mit dem Erwerb eines nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG begünstigten Wirtschaftsguts durch den Käufer Verbindlichkeiten des Veräußerers übernommen, handelt es sich bei der Schuldübernahme nicht um den steuerschädlichen Erwerb von negativen Wirtschaftsgütern. Vielmehr ist dieser Vorgang einheitlich als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang zu werten mit der Folge, daß die übernommenen Verbindlichkeiten steuerunschädlich unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen finanziert (besichert) werden können. Handelt es sich um einen teilentgeltlichen Erwerb, können die übernommenen Verbindlichkeiten unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen nur steuerunschädlich finanziert werden, soweit die Schuldübernahme einkommensteuerrechtlic...

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