Kommentar
Die Finanzverwaltung hat aktuell zwei Anpassungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen.
Betroffen von den Änderungen ist die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in einem laufenden Insolvenzverfahren einer Gesellschaft.
Bekanntgabe - AEAO zu § 122
In Nr. 2.5.5 wird die Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten der Gesellschaft, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, neu gefasst. Bereits bisher war Voraussetzung, dass der Informationsfluss zwischen dem Empfangsbevollmächtigten und den Gesellschaftern auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährleistet sein muss. Dies wird um das weitere Kriterium ergänzt, dass die Gesellschaft noch nicht voll beendet sein darf. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, ist ausnahmsweise trotz einer Insolvenz die Bekanntgabe von Verwaltungsakten weiterhin an einen zuvor bestellten Empfangsbevollmächtigten möglich.
Doch nicht nur an einen durch die Gesellschafter bestellten Empfangsbevollmächtigten kann unter diesen Voraussetzungen weiterhin eine Bekanntgabe erfolgen, sondern auch an eine Person, die als Empfangsbevollmächtigte fingiert worden ist (§ 183 Abs. 1 Satz 2 AO). Dies kann z. B. ein durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss bestellter Liquidator oder eine Treuhand-GmbH sein. Allerdings sollen die Finanzämter im Zweifelsfall eine Einzelbekanntgabe vornehmen.
Vollstreckbare Verwaltungsakte - AEAO zu § 251
Für die Bekanntgabe bei der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten im Falle der Insolvenz der Personengesellschaft die obigen Regelungen analog. Nach der geänderten Nr. 4.4.1.1 kann ein Feststellungsbescheid damit weiterhin an einen Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter bekannt gegeben werden, solange die Gesellschaft noch nicht voll beendet ist und der Informationsfluss gewährleistet ist.
Hinweis: Versehentlich hatte das BMF am 5.4.2019 zunächst eine unzutreffende Version des BMF-Schreibens online gestellt. Darin waren insbesondere auch ein neuer Abschnitt der AEAO zu § 138 AO enthalten. Diese Regelung ist offenbar noch nicht abschließend gewesen und nun nicht mehr enthalten.
Durch das BMF-Schreiben wird der AEAO vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290) mit sofortiger Wirkung geändert. Zuletzt war der AEAO durch das BMF-Schreiben v. 31.1.2019 (BStBl 2019 I S. 71, vgl. News) umfangreich geändert worden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 5.4.2019, IV A 3 - S 0062/19/10003