OFD Karlsruhe, Verfügung vom 21.7.2020, S 2342/135 – St 142
Umsetzung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements
1. Gesetzliche Grundlagen
1.1. Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG
[1] Die Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit arbeitgebergeförderter Präventions- und betrieblicher Gesundheitsförderungsleistungen ist § 3 Nr. 34 EStG:
„Steuerfrei sind…
34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 EUR je Kalenderjahr nicht übersteigen”.
[2] Nach der Gesetzesbegründung fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG:
- Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 S. 2 SGB V zertifiziert sind, sowie
- gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach §§ 20 Abs. 2 S. 2, 20b SGB V festgelegten Kriterien entsprechen.
1.2. Verweis in § 3 Nr. 34 EStG auf die §§ 20, 20b SGB V
[3] § 20 SGB V verlangt, dass Maßnahmen der individuellen verhaltensbezogenen Prävention (Präventionskurse), die von Krankenkassen bezuschusst werden, den vom GKV-Spitzenverband definierten Handlungsfeldern und Kriterien (GKV-Leitfaden Prävention) genügen (§ 20 Abs. 1 S. 3 SGB V) und von den Krankenkassen bzw. einer von ihnen beauftragten Stelle zertifiziert sind (§ 20 Abs. 5 SGB V).
[4] § 20b SGB V beschreibt die Anforderungen an Maßnahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die von Krankenkassen gefördert werden können. Diese Maßnahmen sind an den spezifischen betrieblichen Bedarfen ausgerichtet und werden entsprechend den Handlungsfeldern und Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention zwischen dem Betrieb und der fördernden Krankenkasse individuell vereinbart. Für Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V ist eine Zertifizierung grds. nicht vorgesehen. Die Abrechnung erfolgt nicht beschäftigtenbezogen.
2. Nach § 3 Nr. 34 EStG von der Einkommensteuer befreite Arbeitgeber-Leistungen
[5] Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG erfasst zum einen zertifizierte Leistungen der individuellen verhaltensbezogenen Prävention (s. Tz 2.1). Nicht zertifizierte Leistungen können ebenfalls steuerfrei sein, wenn entweder nicht zertifizierte Präventionskurse den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen (Tz 2.2) oder Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Leistungen der Krankenkassen im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil” des GKV-Leitfadens Prävention (Kapitel 6) entsprechen (s. Tz 2.3).
2.1. Individuelle verhaltensbezogene Prävention (zertifizierte Präventionskurse)
[6] Die Zertifizierung von Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention erfolgt durch eine Krankenkasse oder in ihrem Namen durch einen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten.
2.1.1. Zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen
[7] Die meisten Krankenkassen lassen ihre Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V im Rahmen einer Kooperationsgemeinschaft über die „Zentrale Prüfstelle Prävention” des Dienstleistungsunternehmens „Team Gesundheit GmbH” prüfen und zertifizieren (Muster für Zertifikat in Anlage 1).
[8] Die zertifizierten Präventionskurse der Krankenkassen finden i.d.R. außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden durch den Arbeitgeber bezuschusst. Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss an die Krankenkasse, ist der auf den teilnehmenden Arbeitnehmer entfallende Zuschuss nach Maßgabe des § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei.
[9] Die Teilnahme ist vom Arbeitnehmer mit einer vom Kursleiter unterschriebenen Teilnahmebescheinigung nachzuweisen, aus der der Titel des Kurses einschließlich der Kurs-Identifikationsnummer der jeweiligen Prüfstelle und die Teilnahme des Beschäftigten hervorgehen (Muster in Anlage 2).
[10] Sofern der Arbeitnehmer selbst in finanzielle Vorleistung getreten ist, kann er bei seinem Arbeitgeber unter Vorlage der Teilnahmebescheinigung (Muster in Anlage 2) eine Arbeitgeberförderung beantragen (Muster in Anlage 3). Zur Vermeidung von Doppelförderungen ist in dem Antrag vom Arbeitnehmer eine Erklärung abzugeben, ob bereits die Krankenkasse einen Zuschuss gezahlt hat oder ein solcher beantragt wurde. In diesem Fall kann nur der den Krankenkassen-Zuschuss übersteigende Betrag nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sein.
[11] Das Zertifikat, die Teilnahmebescheinigung und ggf. der Antrag auf Arbeitgeberförderung sind vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.
2.1.2. Zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers
[12] Für Leistungen, die der Arbeitgeber gewährt zur individuellen verhaltensbezogenen Leistungen durch eine Krankenkasse oder...