BMF, Schreiben v. 17.8.2004, IV B 4 - S 1300 - 247/04, BStBl I 2004, 847
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anzeigepflichten nach § 138 Abs. 2 AO ergänzend zu dem o.g. Schreiben vom 19.3.2003 (BStBl 2003 I S. 260) das Folgende:
1. 150.000 Euro Grenze
Nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO hat der Steuerpflichtige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuzeigen, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt. Da die Einführung der 150.000 Euro Grenze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Absenkung der Beteiligungsgrenze des § 7 Abs. 6 AStG stand, wird auf Meldungen für den Erwerb börsennotierter Beteiligungen verzichtet, soweit die Beteiligung weniger als 1 % beträgt.
2. Meldepflichten in den Fällen des § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO
Beteiligen sich Steuerpflichtige im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO an ausländischen Personengesellschaften und sind die Einkünfte für alle inländischen Beteiligten gemäß § 180 Abs. 5 AO einheitlich und gesondert festzustellen, bestehen keine Bedenken, wenn die Meldepflichten von der ausländischen Personengesellschaft, einem Treuhänder oder einer anderen die Interessen der inländischen Beteiligten vertretenden Person wahrgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person dem für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständigen FA innerhalb der nach § 138 Abs. 3 AO genannten Frist Namen, Anschrift, Eintritt- oder Austrittsdatum, Wohnsitzfinanzamt und Steuernummer sowie die Höhe der Beteiligung des Anlegers mitteilt. Die Mitteilung ist auf die meldepflichtigen Ereignisse zu beschränken (keine Übersendung fortgeschriebener Listen). Unterlässt die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person die Anzeige, treffen die Rechtsfolgen den Beteiligten persönlich (vgl. Abschnitt III des Schreibens vom 19.3.2003). Zur Zuständigkeit der Finanzämter für Personengesellschaften vgl. BMF-Schreiben vom 11.12.1989 (BStBl 1989 I S. 470) und vom 2.1.2001 (BStBl 2001 I S. 40).
3. Meldepflichten der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO
Die Anzeigepflichten nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO gelten nicht für Anteile an Kapitalgesellschaften, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des KWG dem Handelsbuch zuzurechnen sind.
4. Meldepflichten der Versicherungsunternehmen nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO
Die Anzeigepflichten nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO gelten nicht für Anteile an Kapitalgesellschaften, die auf der Aktivseite der Bilanz der Versicherungsunternehmen entsprechend Formblatt 1 zu § 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8.11.1994 (BGBl 1994 I S. 3378) unter C III 1 auszuweisen sind.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
AO 1977 § 138 Abs. 2
Fundstellen
BStBl I, 2004, 847